Montag, 27. Mai 2013

So klappt es mit dem Wohnen

Die folgenden Angaben orientieren sich eng am Lehrmittel «Gesellschaft» und insbesondere am Kapitel 9 zum Thema «Selbständig leben». Sie bieten eine stichwortartige Zusammenfassung des Stoffs und damit auch eine Lernhilfe für die Schlussprüfung - allerdings gilt für diese nach wie vor das Lehrmittel insgesamt als Pflichtstoff.


Wichtige Fakten

  • Die Schweiz weist mit einem Anteil von rund zwei Dritteln im Ländervergleich eine hohe MieterInnendichte auf - deshalb ist das Mietrecht als Regelung der Mietverhältnisse ein besonders wichtiges Gesetz.
  • Gleichzeitig haben sich die Lebensverhältnisse der Menschen hierzulande in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Nur noch rund die Hälfte leben in einer traditionellen Familie, jede zweite Ehe wird geschieden, Single-Haushalte sind bald in der Überzahl.
  • Finanziell gilt, dass sowohl für die Miete einer Wohnung - aber auch für den Immobilienkauf - nicht mehr als rund 30 Prozent des verfügbaren Einkommens aufgewendet werden können.

Wohnungssuche und Umzug
  • Je länger je mehr spielt einerseits das Internet bei der Wohnungssuche die grösste Rolle resp. ist am Erfolg versprechendsten - allerdings noch erfolgreicher dürfte das persönliche Beziehungsnetz sein.
  • Antworten auf (anonyme) Chiffre-Inserate habe angesichts der Vielzahl der Bewerbungen vermutlich nur dann eine Chance, wenn sie individuell hervorstechen und das Besondere der eigenen Bewerbung betonen.
  • Gut geplantes Zügeln spart viele Umtriebe - insbesondere ist es sinnvoll, sich vor einem Umzug von unnötigen Gegenständen / Büchern etc. zu trennen, und nicht erst danach.
  • Rechtlich gesehen steht jeder angestellten Person ein freier Tag für den Umzug zu.

Mietvertrag
  • Im Prinzip könnte ein solcher auch mündlich geschlossen werden - aber eine schriftliche Fassung ist sicher sinnvoll und hilfreich - üblicherweise finden Formular- resp. Mustervertäge Anwendung.
  • Unterzeichnen mehrere MieterInnen, so haften sie zwingend für alle Verbindlichkeiten.
  • Sehr zu empfehlen ist eine Mängelliste, die bei Einzug erstellt und bei Auszug konsultiert wird.
  • Als Kaution sind gemäss Obligationenrecht höchstens drei Monatsmieten zulässig.
  • Die Vermieterin muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Nebenkosten gewähren.
  • Für kleine Mängel, entstehend aus der Nutzung, und deren Beseitigung ist die mietende Person zuständig. Hingegen hat der Mieter / die Mieterin ein Anrecht auf Beseitigung grösserer Mängel, die nicht selbstverschuldet sind. In diesem Fall hat er / sie auch diverse Rechtsmittel in der Hand.
  • Eine Untervermietung ist in der Regel zu gestatten, aber meldepflichtig.
  • Vorzeitiger Auszug gegenüber dem vertraglich vereinbarten Ende des Mietverhältnisses ist zwar möglich, Zahlungsbefreiung aber nur mit zumutbaren Ersatzmietverhältnis gegeben.
  • Eine Kündigung durch Ehepaare hat durch Unterschrift beider PartnerInnen zu erfolgen.
  • Kündigungstermine unterliegen der Ortsüblichkeit - sind also nicht allgemein im Gesetz geregelt.

MieterInnenschutz
  • Da sich MieterInnen in den meisten Wohngegenden gegenüber den Vermietern in einer relativ schwachen Stellung (wenig Alternativen) gibt es eine ganze Reihe von Massnahmen zum MieterInnenschutz.
  • Die wichtigstten Schutzmassnahmen sind jene gegen missbräuchliche Mietzinse oder anderen missbräuchlichen Forderungen, Schutz gegen missbräuchliche Kündigung, befristete Erstreckung von Mietverhältnisssen
  • Erste Ansprechpartnerin für Konflikte sind die Schlichtungsstellen der Mietgerichte. Sie kann im Extremfall ein Mietverhältnis für bis zu vier Jahre erstrecken.

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