Zwei Jahre Garantie auf
gekaufte Waren, härtere Strafen für Raser, neue Namensregeln bei
Heirat: eine Übersicht der Zeitschrift Beobachter über die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen des
kommenden Jahres.
Ein
Jahr Garantie: Das galt bisher, wenn nichts Spezielles abgemacht war –
für alles, was man im Laden, im Onlineshop, über den Versandhandel oder
sonstwo kaufte. Diese Frist beträgt neu zwei Jahre: Verkäufer neuer
Waren dürfen sie gegenüber Privatkunden nicht mehr verkürzen. Verkäufer
gebrauchter Waren müssen mindestens ein Jahr Garantie gewähren.
Gegenüber Firmen gilt dieser Schutz nicht (siehe «Das gilt für
Unternehmen»).
Ist
das nun «einer der grössten konsumentenpolitischen Fortschritte der
letzten Jahre», wie Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer
verkündete? Leider nein. Dass die Frist nicht verkürzt werden darf, ist
nur die halbe Wahrheit: Verkäufer können die Garantie (im Gesetz
Gewährleistung genannt) nach wie vor völlig ausschliessen und sich damit
jeglicher Haftung für Mängel entziehen. Zwei Beispiele:
Viele Geräteverkäufer, insbesondere Onlineshops, schliessen ihre
Garantiepflicht aus und verweisen den Käufer dafür an den Hersteller.
Das ist weiterhin zulässig.
Auch Autooccasionshändler, die schon bisher ihre Garantiepflicht sehr oft ausschlossen, werden das weiter tun können.
Das ist widersinnig – und könnte höchstens mithilfe des
Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb korrigiert werden, das seit
Mitte 2012 missbräuchliche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen
untersagt. Ob es je dazu kommt, ist ungewiss.
Die Revision des Obligationenrechts bringt auch keine Verbesserung
für den Käufer, wenn eine Ware mangelhaft ist. Als Lösung schlägt das
Gesetz hier vor: Der Käufer kann den Kauf rückgängig machen (Wandelung),
einen Ersatz oder eine Preisreduktion (Minderung) verlangen. Diese
Rechte kann der Verkäufer in seinen Garantiebedingungen aber weiterhin
ändern: Viele Geschäfte legen darin kurzerhand fest, dass sie
entscheiden, ob sie die defekte Ware reparieren oder austauschen.
Beim
sogenannten Werkvertrag gilt neu ebenfalls die zweijährige
Garantiefrist. Damit haften nun etwa Garagisten, Coiffeure,
Möbelschreiner, Fotografinnen, Programmierer oder Grafikerinnen zwei
Jahre dafür, dass ihr Werk mängelfrei ist. Auch hier gilt: Diese Frist
kann gegenüber Privaten nicht verkürzt, aber ausgeschlossen werden.
Wie bisher gilt für Unbewegliches eine fünfjährige Verjährungsfrist.
Neu sind hier aber nicht nur Bauwerke gemeint, sondern auch unbewegliche
Werke – etwa Wohnungen tapezieren, Gebäude reinigen, Bäume schneiden.
«Diese erhebliche Änderung bricht mit einer über 100 Jahre alten
Tradition», urteilt Peter Gauch, früherer Professor der Uni Freiburg:
«Es wird Jahre brauchen, bis sich dazu eine gefestigte Lehre und
Rechtsprechung herausbilden kann.»
Weil das Parlament keine Übergangsregeln getroffen hat, gelten die
neuen Fristen – je nach Situation – schon für Käufe und Werkverträge von
2012. Darauf hat kürzlich David Rüetschi vom Bundesamt für Justiz
hingewiesen. Ein Beispiel: Wer im April 2012 ein Sofa mit einjähriger
Garantie gekauft hat, kann Mängel nicht nur bis April 2013, sondern bis
Ende 2014 rügen. Er profitiert von der neuen zweijährigen Frist, die in
diesem Fall am 1. Januar 2013 neu startet. In der Übergangszeit gibt es
somit dank der Revision für den einen oder andern sogar ein Zückerchen.
Misst man die Revision aber an langjährigen Konsumentenforderungen, ist
das Resultat enttäuschend.
Die Sache oder das Werk muss
- in ein unbewegliches Werk
integriert worden sein;
- bestimmungsgemäss eingebaut worden sein;
- den Mangel am unbeweglichen Werk mindestens mitverursacht haben.
Wer
Mängel nicht sofort nach Feststellen rügt, verliert seine Ansprüche.
Eine gekaufte Ware oder ein abgeliefertes Werk sollte man also sofort
nach Erhalt prüfen. Wer einen Mangel später, aber noch innerhalb der
Garantiefrist entdeckt, sollte auch diesen gleich beim Verkäufer oder
Werkunternehmer melden – am besten per Einschreiben.
- Insbesondere
bei grösseren Anschaffungen lohnt es sich, die Garantiebestimmungen vor
Vertragsabschluss zu lesen, um bessere Bedingungen aushandeln zu
können.
- Eine Klausel, bei der der Verkäufer seine
Haftung für Mängel ganz wegbedingt, akzeptiert man besser nicht.
Entweder handelt man etwas anderes aus – oder man kauft anderswo.
- Wenn ein Anbieter Mängel
arglistig verschweigt, kann man diese auch nach Ablauf der Frist noch rügen – bis zu zehn Jahre.
- Privatpersonen, die unter sich kaufen und verkaufen, können die Garantiefrist frei vereinbaren.
Lottospieler
müssen für kleinere Gewinne dem Bund bald nichts mehr abliefern. Ab dem
1. Januar 2013 werden auf Lottogewinnen bis zu 1000 Franken (bisher 50
Franken) keine Verrechnungssteuern mehr fällig.
Neu können Lottogewinner zudem fünf
Prozent der Gewinnsumme von der
direkten Bundessteuer abziehen (als Kompensation für die Einsatzkosten).
Dieser Abzug ist jedoch auf
maximal 5000 Franken pro Jahr
beschränkt.
Ab 2014 muss man ausserdem
bei einem Lottogewinn unter
1000 Franken keine direkte Bundessteuer mehr zahlen.
Die Kantone und Gemeinden können in eigener Regie
bestimmen, wie
hoch sie die Freigrenze, den Prozentsatz für den Abzug der Einsatzkosten
und den allfälligen Höchstbetrag ansetzen wollen.
Raser
werden ab 2013 härter angefasst.
Der Fahrausweis wird ihnen für
mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall für immer. Nur wenn
sie ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorweisen können,
erhalten sie nach zehn Jahren in Ausnahmefällen das Billett zurück. Bei krassen Raserdelikten wird das Fahrzeug eingezogen und verwertet,
sofern dadurch weitere Delikte verhindert werden können. Ein
Raserdelikt liegt vor, wenn die
vorgeschriebene Geschwindigkeit massiv
überschritten wird: in Tempo-30-Zonen um 40 Kilometer pro Stunde,
innerorts um 50, ausserorts um 60, auf Autobahnen um 80.
Alle Personen, die
unter Drogeneinfluss Auto fahren, die
Geschwindigkeit extrem überschreiten oder andere Verkehrsteilnehmer mit
Schikanestopps
ausbremsen, werden auf ihre Fahreignung und -kompetenz
abgeklärt.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Neuerungen: Radarwarnungen sind
verboten,
genauso öffentliche Warnungen vor Verkehrskontrollen. Wer den
Führerausweis nur auf Probe besitzt, darf keine Lernfahrten mehr
begleiten. Und: Kinder dürfen erst ab sechs Jahren auf einer
Hauptstrasse Velo fahren.
Bei
der Heirat behalten Mann und Frau ihren Namen und bestimmen,
welchen
Nachnamen die Kinder tragen sollen. Sie können auch einen gemeinsamen
Familiennamen wählen, der dann auch Name der Kinder sein wird.
Doppelnamen gibt es nicht mehr; wer bereits einen hat, kann wieder seinen Ledignamen annehmen.
Kinder unverheirateter Paare
erhalten den Namen der Mutter. Heiraten
die Eltern doch noch, müssen Kinder ab zwölf
Jahren mit der damit
einhergehenden Namensänderung einverstanden sein.
Wenn die Kindesschutzbehörde einem unverheirateten Paar das
gemeinsame elterliche Sorgerecht erteilt, kann das Kind
auch den Namen
des Vaters erhalten; man muss sich aber innert eines Jahres
entscheiden.
Verwitwete und Geschiedene können jederzeit wieder ihren ledigen
Namen annehmen, eingetragene Partner neu auch einen gemeinsamen
Namen
tragen. Beim Bürgerrecht gilt: Wechselt man den Namen, wechselt auch der
Bürgerort.
Zudem wird es einfacher, Vor- oder Nachnamen zu ändern: Dafür genügt ein nachvollziehbarer, «achtenswerter» Grund.
Minderjährige,
die in Pflegefamilien oder Heimen leben, erhalten mehr Schutz.
Pflegefamilien,
die sie länger als einen Monat betreuen, brauchen eine
behördliche Bewilligung (bei
unentgeltlicher Pflege ab
drei Monaten).
Pflegeverhältnisse bei Kriseninterventionen sind immer
bewilligungspflichtig.
Pflegekinder müssen auch altersgerecht über ihre Rechte aufgeklärt
werden. Sie erhalten eine Vertrauensperson zugewiesen. Vor
Entscheidungen, die wesentlichen Einfluss auf ihr
Leben haben, müssen
sie angehört werden. Eine Fachperson der Aufsichtsbehörde muss die
Pflegefamilie so oft wie nötig (mindestens einmal jährlich) besuchen.
Pflegeplätze im Ausland müssen von den Schweizer Behörden bewilligt
und beaufsichtigt werden. Bei privater Unterbringung muss gesichert
sein, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Im Ausland
platzierte Kinder müssen sich jederzeit an eine Vertrauensperson in der
Schweiz wenden können.
Erst ab 2014 werden alle Organisationen, die Pflegekinder vermitteln
oder Pflegefamilien betreuen, einer Aufsichts- und Registrierpflicht
unterstehen.
Neu
haben ab 2013 in der ganzen Schweiz auch Selbständige Anspruch auf
Familienzulagen von monatlich mindestens 200 respektive
250 Franken pro
Kind (altersabhängig). Je nach Kanton können die Zulagen auch
höher
ausfallen. Eine obere Einkommensgrenze gibt es für diesen Anspruch
nicht.
Einkommensabhängig sind
hingegen die Beiträge, die
Selbständige an die Familienausgleichskasse bezahlen müssen.
Beitragspflichtig ist aber nur der Lohn bis maximal 126'000 Franken.
Bis Anfang 2013 müssen sich alle Selbständigen einer
Familienausgleichskasse anschliessen, auch die kinderlosen. Die
AHV-Ausgleichskassen haben ihre Kunden zum Teil schon informiert, ob der
Anschluss
automatisch erfolgt oder ob man sich selber anmelden muss.
Wer Kinder hat, kann einen Antrag auf
Familienzulagen ausfüllen. Pro
Kind wird nur eine Zulage ausbezahlt. In der Regel erhält sie derjenige
Elternteil, der in einem Anstellungsverhältnis steht. Der selbständig
erwerbende Elternteil bekommt die Zulagen nur, wenn der andere gar nicht
oder ausserhalb des Wohnkantons des Kindes arbeitet oder unter 7020
Franken pro Jahr verdient. Bei
arbeitstätigen Getrennten und
Geschiedenen bekommt jener Elternteil die Zulage, der das Sorgerecht hat
oder bei dem das Kind wohnt.
Quelle:
Beobachter
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