Auch
wer verheiratet ist, kann allein Verträge abschliessen und
selbständig über sein Einkommen und Vermögen verfügen. Nur bei ganz
wenigen Rechtsgeschäften braucht es die Zustimmung des Ehepartners,
etwa wenn einer eine Bürgschaft eingehen oder die Wohnung, in der die
Familie lebt, verkaufen will.
Das
bedeutet nun aber nicht, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen nach Lust und
Laune verprassen dürfen. Jeder Ehegatte hat entsprechend seinen
Kräften einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten, sei es durch
Geld, Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung oder Mitarbeit im Beruf und
Gewerbe des Partners. Wer welchen Beitrag leistet, müssen Sie
miteinander abmachen. Bei Schwierigkeiten kann eine
Budgetberatungsstelle helfen, eine faire Lösung zu finden. Hilft auch
das nicht, kann der Eheschutzrichter kontaktiert werden.
Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger kann wählen, von wem er das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäglichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungsgegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit.
Diese Haftungsregeln gelten auch bei Gütertrennung. Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur das Vermögen und das Einkommen des Schuldners gepfändet werden, nicht aber dasjenige des anderen Ehegatten.
Quelle: Beobachter 24/11
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Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger kann wählen, von wem er das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäglichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungsgegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit.
Diese Haftungsregeln gelten auch bei Gütertrennung. Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur das Vermögen und das Einkommen des Schuldners gepfändet werden, nicht aber dasjenige des anderen Ehegatten.
Quelle: Beobachter 24/11
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