Montag, 25. März 2013

Wann haftet der Ehepartner?

Ich will ein Auto leasen. Mein Mann behauptet, ich brauche 
dafür seine Zustimmung, weil er für die Raten auch haftbar ­gemacht werden kann. Aber ohne Ehevertrag kann er doch nicht mitbestimmen, was ich mit meinem Einkommen mache, oder?
Auch wer verheiratet ist, kann allein Verträge abschlies­sen und selbständig über sein Einkommen und Vermögen verfügen. Nur bei ganz wenigen Rechts­geschäften braucht es die Zustimmung des Ehepartners, etwa wenn einer eine Bürgschaft eingehen oder die Wohnung, in der die Familie lebt, verkaufen will. 
Das bedeutet nun aber nicht, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen nach Lust und Laune verprassen dürfen. Jeder Ehegatte hat entsprechend seinen Kräften einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten, sei es durch Geld, Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung oder Mitarbeit im Beruf und Gewerbe des Partners. Wer welchen Beitrag leistet, müssen Sie miteinander abmachen. Bei Schwierigkeiten kann eine Budgetberatungsstelle helfen, eine faire Lösung zu finden. Hilft auch das nicht, kann der Eheschutzrichter kontaktiert werden. 

Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger kann wählen, von wem er das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäg­lichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungs­gegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie ­dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit. 

Diese Haftungsregeln gelten auch 
bei Gütertrennung. Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch ­unter dem ordentlichen Güterstand 
der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur 
das Vermögen und das Einkommen 
des Schuldners gepfändet werden, nicht aber dasjenige des anderen Ehegatten.

Quelle: Beobachter 24/11

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So klappt es mit dem Wohnen

Die folgenden Angaben orientieren sich eng am Lehrmittel «Gesellschaft» und insbesondere am Kapitel zum Thema «Wohnen und Zusammenleben». Sie bieten eine stichwortartige Zusammenfassung des Stoffs und damit auch eine Lernhilfe für die Schlussprüfung - allerdings gilt für diese nach wie vor das Lehrmittel insgesamt als Pflichtstoff.


Wichtige Fakten

  • Die Schweiz weist mit einem Anteil von rund zwei Dritteln im Ländervergleich eine hohe MieterInnendichte auf - deshalb ist das Mietrecht als Regelung der Mietverhältnisse ein besonders wichtiges Gesetz.
  • Gleichzeitig haben sich die Lebensverhältnisse der Menschen hierzulande in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Nur noch rund die Hälfte leben in einer traditionellen Familie, jede zweite Ehe wird geschieden, Single-Haushalte sind bald in der Überzahl.
  • Finanziell gilt, dass sowohl für die Miete einer Wohnung - aber auch für den Immobilienkauf - nicht mehr als rund 30 Prozent des verfügbaren Einkommens aufgewendet werden können.

Wohnungssuche und Umzug
  • Je länger je mehr spielt einerseits das Internet bei der Wohnungssuche die grösste Rolle resp. ist am Erfolg versprechendsten - allerdings noch erfolgreicher dürfte das persönliche Beziehungsnetz sein.
  • Antworten auf (anonyme) Chiffre-Inserate habe angesichts der Vielzahl der Bewerbungen vermutlich nur dann eine Chance, wenn sie individuell hervorstechen und das Besondere der eigenen Bewerbung betonen.
  • Gut geplantes Zügeln spart viele Umtriebe - insbesondere ist es sinnvoll, sich vor einem Umzug von unnötigen Gegenständen / Büchern etc. zu trennen, und nicht erst danach.
  • Rechtlich gesehen steht jeder angestellten Person ein freier Tag für den Umzug zu.

Mietvertrag
  • Im Prinzip könnte ein solcher auch mündlich geschlossen werden - aber eine schriftliche Fassung ist sicher sinnvoll und hilfreich - üblicherweise finden Formular- resp. Mustervertäge Anwendung.
  • Unterzeichnen mehrere MieterInnen, so haften sie zwingend für alle Verbindlichkeiten.
  • Sehr zu empfehlen ist eine Mängelliste, die bei Einzug erstellt und bei Auszug konsultiert wird.
  • Als Kaution sind gemäss Obligationenrecht höchstens drei Monatsmieten zulässig.
  • Die Vermieterin muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Nebenkosten gewähren.
  • Für kleine Mängel, entstehend aus der Nutzung, und deren Beseitigung ist die mietende Person zuständig. Hingegen hat der Mieter / die Mieterin ein Anrecht auf Beseitigung grösserer Mängel, die nicht selbstverschuldet sind. In diesem Fall hat er / sie auch diverse Rechtsmittel in der Hand.
  • Eine Untervermietung ist in der Regel zu gestatten, aber meldepflichtig.
  • Vorzeitiger Auszug gegenüber dem vertraglich vereinbarten Ende des Mietverhältnisses ist zwar möglich, Zahlungsbefreiung aber nur mit zumutbaren Ersatzmietverhältnis gegeben.
  • Eine Kündigung durch Ehepaare hat durch Unterschrift beider PartnerInnen zu erfolgen.
  • Kündigungstermine unterliegen der Ortsüblichkeit - sind also nicht allgemein im Gesetz geregelt.

MieterInnenschutz
  • Da sich MieterInnen in den meisten Wohngegenden gegenüber den Vermietern in einer relativ schwachen Stellung (wenig Alternativen) gibt es eine ganze Reihe von Massnahmen zum MieterInnenschutz.
  • Die wichtigstten Schutzmassnahmen sind jene gegen missbräuchliche Mietzinse oder anderen missbräuchlichen Forderungen, Schutz gegen missbräuchliche Kündigung, befristete Erstreckung von Mietverhältnisssen
  • Erste Ansprechpartnerin für Konflikte sind die Schlichtungsstellen der Mietgerichte. Sie kann im Extremfall ein Mietverhältnis für bis zu vier Jahre erstrecken.
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Zeitschrift «Beobachter»

Der Beobachter kann mit Fug und Recht als Ratgeber in allen Lebenslagen bezeichnet werden - vor allem auch in rechtlicher Hinsicht. 

Die meisten Artikel sind auch online - nachstehend eine kleine Rechtsgeschichte aus dem Netz - nach dem Motto «So ein Käse»: Ein Luzerner Käsehändler hatte billigen Schnittkäse als teuren, sortenechten Appenzeller Käse verkauft. Der Käsehändler 
klebte Appenzeller-Eti­ketten auf die Laiber und verkaufte sie im In- und Ausland. So er­zielte er einen Mehrerlös von über 130'000 Franken, bis die Zollbehörden schliesslich eine Lieferung zurückhielten.Das Luzerner Obergericht verurteilte den Händler 
wegen gewerbsmässigen 
Betrugs und Markenrechtsverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu 180 Franken. 

Der Händler gelangte ans Bundesgericht und forderte einen Freispruch. Er machte geltend, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Käsesorten gebe. Es widerspreche zwar der wirtschaftlichen Vernunft, den teureren Appenzeller zu kaufen, wenn beide Sorten dieselbe Qualität aufwiesen. Aber vor allem zahlungs­kräftige Kunden würden vom höheren Preis Exklusivität und bessere Qualität ableiten. Man könne ihn für dieses 
unvernünftige Kaufverhalten nicht verantwortlich machen. 

Doch das Bundesgericht liess 
sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Händler hat gewerbsmässig betrogen. Für die Kunden sei es weder möglich noch zumutbar 
gewesen, die Käseart zu überprüfen. Für Appenzeller Käse gebe es anspruchsvolle Qualitätskriterien, die den höheren Preis rechtfertigten.
Bundesgericht, Urteil vom 
24. Februar 2012 (6B_220/2011) / Quelle: Beobachter 7 /12
Schliesslich sei verwiesen auf die Spezialausgabe des Beobachters («Beobachter Natur»), die zweimonatlich zu Umweltthemen erscheint und ebenfalls online abrufbar ist unter: Beobachter Online Archiv

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Jahresabschluss einer Firma - MB

Der Solarkonzern Meyer Burger hat 2012 aufgrund der Solarkrise einen massiven Umsatzeinbruch und einen Verlust erlitten. Der Verlust belief sich auf 115,9 Millionen Franken, nachdem im Jahr zuvor noch ein Gewinn von 35,8 Millionen Franken resultiert hatte. Für das laufende Jahr revidiert der Thuner Solarzulieferer seine Ziele deutlich - und kündigt eine Kapitalerhöhung an.


Der Umsatz halbierte sich im Geschäftsjahr 2012 auf 645,2 Millionen Franken, wie der Hersteller von Spezialsägen für Siliziumblöcke und Maschinen zur Solarpanel-Produktion mitteilte. Der operative Verlust vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (Ebitda) betrug 33,2 Millionen CHF. Das Unternehmen spricht von einem sehr schwierigen Marktumfeld für die Solarindustrie im Berichtsjahr. Nach einem halben Jahrzehnt äusserst starken Wachstums und hoher Profitabilität habe man einen starken Umsatzrückgang hinnehmen müssen. Mit den eingeleiteten und grösstenteils bereits umgesetzten Kostensenkungsmassnahmen will Meyer Burger die Kosten um rund 50 bis 60 Millionen Franken drücken.

Im März und November 2012 lancierte Meyer Burger zwei umfassende Optimierungs- und Konzentrationsprogramme. Nach einer ersten Restrukturierungswelle im Frühling kündigte das Unternehmen im November den Abbau von weiteren 270 Stellen an. Ende Dezember belief sich der Personalbestand noch auf 2186 Vollzeitstellen und lag damit 22 Prozent unter dem Wert des Vorjahres. Zudem sei auch der Anteil an temporären Mitarbeitenden von 267 auf 79 Stellen reduziert worden, heisst es in der Mitteilung. Trotzdem stiegen wegen der Vollkonsolidierung der deutschen Roth & Rau die Personalkosten.

Um die Bilanz und Liquidität der Gruppe weiter zu stärken, hat der Verwaltungsrat beschlossen, der Generalversammlung vom 25. April eine Kapitalerhöhung für einen Mittelzufluss von 150 Millionen Franken brutto zu beantragen. Ein Bankensyndikat habe sich verpflichtet, sämtliche neuen Aktien unter Vorbehalt von marktüblichen Bedingungen fest zu übernehmen. Die neuen Titel würden den bisherigen Aktionären unter Wahrung des Bezugsrechts zur Zeichnung angeboten.  

Im Markt wurde schon seit Langem über eine Kapitalerhöhung gemunkelt, und im Interview mit cash vor zwei Monaten schloss Meyer-Burger-CEO Peter Pauli eine solche Massnahme erstmals nicht mehr aus. Nun muss das Unternehmen die Bilanz und die Liquidität der Gruppe tatsächlich stärken. Deshalb habe der Verwaltungsrat beschlossen, der Generalversammlung eine Kapitalerhöhung zu beantragen. Der Bezugspreis für die neuen Aktien, die finale Anzahl zu emittierender Aktien und das Bezugsverhältnis würden unmittelbar vor der Generalversammlung festgelegt und am Morgen des 25. April 2013 bekannt gegeben.

 Im laufenden Geschäftsjahr rechnet das Unternehmen mit einem Umsatz von 400 Millionen Franken. Der grössere Teil davon werde in der zweiten Jahreshälfte anfallen. Die Aufträge sollten dank einer sich abzeichnenden Markterholung deutlich höher ausfallen als 2012. Doch Umsätze aus neuen Aufträgen, die im Berichtsjahr 2013 erteilt werden, kommen nach Unternehmensangaben wohl eher in der zweiten Jahreshälfte 2013 beziehungsweise erst Anfangs 2014 zum Tragen.

Quelle: Diverse Agenturen 

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Montag, 18. März 2013

Was tun im Todesfall?

Es ist eine Person zu Hause verstorben

Ist ein Mensch zu Hause verstorben, so verständigen die Angehörigen zuerst eine Ärztin oder einen Arzt. Diese oder dieser bestätigt den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Erst dann darf die verstorbene Person in eine Aufbahrungshalle überführt werden.
Kontakt:

Bestattungsamt Zürich:  +41 44 412 31 78
Fahrdienst:                       +41 44 412 06 50
Sanität (über Nacht):       +41 44 289 33 33 

Es ist eine Person in einem Spital oder in einem Heim verstorben

Das Pflegepersonal im Spital oder Heim kennt sich bezüglich des Vorgehens bei Todesfällen gut aus: Es verständigt die Ärztin / den Arzt, die oder der den Tod feststellt und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt. Die ärztliche Todesbescheinigung sowie die Todesanzeige - beides Originaldokumente - werden vom Spital oder Heim direkt an das Zivilstandsamt des Sterbeortes gesandt. Die Angehörigen erhalten von beiden Dokumenten eine Kopie. Das Pflegepersonal teilt den Angehörigen zudem mit, wie lange der oder die Verstorbene noch im Zimmer bleiben darf oder ob das Spital oder Heim über eine eigene Aufbahrung verfügt. Das Personal veranlasst in der Regel auch die Überführung in eine Aufbahrungshalle, wo die Angehörigen nochmals ausreichend Gelegenheit haben, Abschied zu nehmen.

 

Bei einem Unfall oder Suizid

Dabei handelt es sich um einen aussergewöhnlichen Todesfall, welcher der Polizei gemeldet werden muss. Zudem wird der Bezirksarzt hinzugezogen. In der Regel wird die verstorbene Person ins Institut für Rechtsmedizin überführt, welches die Fragen nach Todeszeit, Todesursache und Todesart abklärt. Die Untersuchung kann einige Tage in Anspruch nehmen. Der oder die Verstorbene darf bestattet werden, wenn das Institut für Rechtsmedizin seine Untersuchungen abgeschlossen hat.

 

Anmeldung eines Todesfalls

Jeder Todesfall auf dem Gebiet der Stadt Zürich muss beim Bestattungsamt gemeldet werden.

Die Anmeldung sollte persönlich durch die Angehörigen oder einer bevollmächtigten Person erfolgen, wenn die/der Verstorbene in der Stadt Zürich wohnhaft gewesen war und/oder eine Beisetzung auf einem städtischen Friedhof gewünscht wird. Im Bestattungsamt werden die Details der Aufbahrung, Bestattung und die Trauerfeier besprochen.

Für die Aufnahme des Todesfalls bringen Sie bitte, soweit vorhanden, folgende Dokumente mit:
  • Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung. Wenn zu Hause verstorben, das Original der Todesbescheinigung
  • Kopie der Todesanzeige vom Spital oder Heim
  • Meldebestätigung (bei ausländischen Staatsangehörigen Ausländerausweis, Reisepass)
  • Familienbüchlein 
Bevor Sie ins Stadthaus kommen, machen Sie sich zu folgenden Fragen Gedanken:
  • Gibt es einen letzten Wunsch der verstorbenen Person?
  • Gibt es eine Erdbestattung oder eine Kremation?
  • Wann und wo soll die Bestattung und die Trauerfeier stattfinden?
  • Welchen Grabtyp wünschen Sie?

Quelle: Stadt Zürich 


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Donnerstag, 7. März 2013

Letzte Schritte zum VA-Erfolg

Beratungsmöglichkeiten
  • Esther Schreier zu Gestaltung der VA:
    •     Di 12.3. 10-14h
    •     Do 14.3. 10-14h
  • Daniel Eggenberger ist jeweils samstags im Lernfoyer und kann anstelle von Esther ebenfalls bei gestalterischen Aspekten helfen
  • Guntram Rehsche (nur auf Abmachung per Mail) zu inhaltlichen Fragen:
    •     Fr 8.3. ab 14h
    •     Mi 13.3. ab 14h
    •     Fr 15.3. ab 14h   

Abgabe der VA
  • Abgabe von zwei gebundenen Exemplaren am 18. März
  • Zentrale Elemente der VA: Titelblatt mit allen relevanten Angaben; Einleitung; Analyse; Schlussbemerkungen; Quellenverzeichnis; allenfalls Anhang
  • seperat, aber zusammen mit VA abzugeben: Arbeitsprotokoll und Projektbeschrieb
  • bitte auch die Checkliste der abgegebenen Wegleitung zur VA beachten 

Daten
  • 18.3. VA - Abgabe und normaler Kursbetrieb (Thema Wirtschaft und (Erneuerbare) Energien
  • 25.3. normaler Kursbetrieb zum Thema Recht
  • 1.4. frei wegen Ostern
  • 8.4. Präsentation der VA gemäss Anforderungen in der Wegleitung - im Prinzip 5-8 Minuten Referat mit Hilfsmitteln, 5 Min. Fragerunde
  • 15.4. frei wegen Sechseläuten
  • 6.5. normaler Kursbetrieb
  • diverse Zusatzveranstaltungen für Vorbereitung der Prüfung
  • Mo 10. Juni (zwingend!) mündliche Schlussprüfung


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