Montag, 25. März 2013

So klappt es mit dem Wohnen

Die folgenden Angaben orientieren sich eng am Lehrmittel «Gesellschaft» und insbesondere am Kapitel zum Thema «Wohnen und Zusammenleben». Sie bieten eine stichwortartige Zusammenfassung des Stoffs und damit auch eine Lernhilfe für die Schlussprüfung - allerdings gilt für diese nach wie vor das Lehrmittel insgesamt als Pflichtstoff.


Wichtige Fakten

  • Die Schweiz weist mit einem Anteil von rund zwei Dritteln im Ländervergleich eine hohe MieterInnendichte auf - deshalb ist das Mietrecht als Regelung der Mietverhältnisse ein besonders wichtiges Gesetz.
  • Gleichzeitig haben sich die Lebensverhältnisse der Menschen hierzulande in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Nur noch rund die Hälfte leben in einer traditionellen Familie, jede zweite Ehe wird geschieden, Single-Haushalte sind bald in der Überzahl.
  • Finanziell gilt, dass sowohl für die Miete einer Wohnung - aber auch für den Immobilienkauf - nicht mehr als rund 30 Prozent des verfügbaren Einkommens aufgewendet werden können.

Wohnungssuche und Umzug
  • Je länger je mehr spielt einerseits das Internet bei der Wohnungssuche die grösste Rolle resp. ist am Erfolg versprechendsten - allerdings noch erfolgreicher dürfte das persönliche Beziehungsnetz sein.
  • Antworten auf (anonyme) Chiffre-Inserate habe angesichts der Vielzahl der Bewerbungen vermutlich nur dann eine Chance, wenn sie individuell hervorstechen und das Besondere der eigenen Bewerbung betonen.
  • Gut geplantes Zügeln spart viele Umtriebe - insbesondere ist es sinnvoll, sich vor einem Umzug von unnötigen Gegenständen / Büchern etc. zu trennen, und nicht erst danach.
  • Rechtlich gesehen steht jeder angestellten Person ein freier Tag für den Umzug zu.

Mietvertrag
  • Im Prinzip könnte ein solcher auch mündlich geschlossen werden - aber eine schriftliche Fassung ist sicher sinnvoll und hilfreich - üblicherweise finden Formular- resp. Mustervertäge Anwendung.
  • Unterzeichnen mehrere MieterInnen, so haften sie zwingend für alle Verbindlichkeiten.
  • Sehr zu empfehlen ist eine Mängelliste, die bei Einzug erstellt und bei Auszug konsultiert wird.
  • Als Kaution sind gemäss Obligationenrecht höchstens drei Monatsmieten zulässig.
  • Die Vermieterin muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Nebenkosten gewähren.
  • Für kleine Mängel, entstehend aus der Nutzung, und deren Beseitigung ist die mietende Person zuständig. Hingegen hat der Mieter / die Mieterin ein Anrecht auf Beseitigung grösserer Mängel, die nicht selbstverschuldet sind. In diesem Fall hat er / sie auch diverse Rechtsmittel in der Hand.
  • Eine Untervermietung ist in der Regel zu gestatten, aber meldepflichtig.
  • Vorzeitiger Auszug gegenüber dem vertraglich vereinbarten Ende des Mietverhältnisses ist zwar möglich, Zahlungsbefreiung aber nur mit zumutbaren Ersatzmietverhältnis gegeben.
  • Eine Kündigung durch Ehepaare hat durch Unterschrift beider PartnerInnen zu erfolgen.
  • Kündigungstermine unterliegen der Ortsüblichkeit - sind also nicht allgemein im Gesetz geregelt.

MieterInnenschutz
  • Da sich MieterInnen in den meisten Wohngegenden gegenüber den Vermietern in einer relativ schwachen Stellung (wenig Alternativen) gibt es eine ganze Reihe von Massnahmen zum MieterInnenschutz.
  • Die wichtigstten Schutzmassnahmen sind jene gegen missbräuchliche Mietzinse oder anderen missbräuchlichen Forderungen, Schutz gegen missbräuchliche Kündigung, befristete Erstreckung von Mietverhältnisssen
  • Erste Ansprechpartnerin für Konflikte sind die Schlichtungsstellen der Mietgerichte. Sie kann im Extremfall ein Mietverhältnis für bis zu vier Jahre erstrecken.
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