Die Christliche Volkspartei der Schweiz (CVP) will mit einer Volksinitiative die «Heiratsstrafe» bei den Steuern und der AHV beseitigen. Nur: Während der Ehestand bei den Steuern tatsächlich nachteilig sein kann, führt er bei der AHV zu insgesamt besseren Leistungen.
Wer heiratet, soll vom Staat nicht bestraft werden. Dies die Forderung der CVP, die mit ihrer Volksinitiative «für Ehe und Familie» die sogenannte Heiratsstrafe für Ehepaare bei der AHV und den Steuern beseitigen will. Das Anliegen dürfte in der Bevölkerung auf einigen Zuspruch stossen, wird es doch gemeinhin als Ärgernis empfunden, wenn Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren finanziell schlechter fahren. Der Bundesrat empfiehlt die Initiative der CVP zur Annahme (NZZ 30. 5. 13).
Allerdings will er sich nur auf die Steuern beschränken und die Sozialversicherungen ausklammern; dort brauche es keine Anpassungen zugunsten der Ehepaare, hält die Regierung fest.
Vergleichsweise kleiner Teil
Tatsächlich ist es mit der Diskriminierung der Ehepaare nicht so weit her, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Unbestritten ist, dass ein Teil der verheirateten Doppelverdiener noch immer tiefer in die Tasche greifen muss als ein gleich situiertes Konkubinatspaar. Allerdings handelt es sich mit rund 80 000 Paaren um einen vergleichsweise kleinen Teil der Zweiverdiener, die gegenüber ihrem unverheirateten Pendant benachteiligt sind. Zudem geht es einzig um die direkte Bundessteuer; in den Kantonen werden Verheiratete in aller Regel nicht stärker belastet.
Auf welchem Weg der Bund die steuerliche Schlechterstellung ausräumen will, ist offen.
Die CVP-Initiative schränkt die Handlungsmöglichkeiten insofern ein, als sie die gemeinschaftliche Veranlagung der Ehepaare fordert und die Individualbesteuerung, bei der jeder Ehegatte seine eigene Steuerrechnung einreicht, ausschliesst. Möglich wäre beispielsweise ein Splittingmodell, wie es zahlreiche Kantone kennen.
Neben den Steuern nimmt das CVP-Begehren auch die Sozialversicherungen ins Visier. Die Initianten stossen sich daran, dass die Altersrente für Ehepaare plafoniert ist – auf das Anderthalbfache der maximalen AHV-Rente –, während unverheiratete Partner zwei Vollrenten erhalten. Konkret beläuft sich die Rente für Verheiratete auf maximal 3510 Franken pro Monat, während Konkubinatspaare mit bis zu 4680 Franken rechnen können. Schaut man sich die Situation der Verheirateten bei der AHV gesamthaft an, zeigt sich aber ein anderes Bild. Denn wer verheiratet ist, ist zwar bei der Rentenhöhe benachteiligt, profitiert aber gleichzeitig von einer ganzen Reihe von Absicherungen und Vorteilen, von denen die unverheirateten Paare ausgeschlossen sind: Witwen- und Witwerrente: Für Witwen sieht das geltende Recht eine grosszügige Lösung vor. So erhalten verheiratete Frauen mit Kindern (gleichgültig welchen Alters) oder über 45-jährige Frauen, die mindestens fünf Jahre verheiratet waren, beim Tod ihres Mannes eine Witwenrente. Der Höchstbetrag liegt bei 1872 Franken pro Monat.
Bei Männern geht das Gesetz weniger weit. Sie erhalten nur dann eine Witwerrente, wenn sie unmündige Kinder haben. Darüber hinaus beziehen Witwen und Witwer auch aus der zweiten Säule des verstorbenen Partners Rentenleistungen. Konkubinatspaare können sich zwar ebenfalls begünstigen, aber nur, wenn die Pensionskasse Renten für Lebenspartner vorsieht. Zuschlag für Verwitwete: Stirbt der eine Gatte eines Rentnerehepaares, erhält der Hinterbliebene einen Zuschlag auf seine Altersrente im Umfang von 20 Prozent (bis zur Maximalrente). Befreiung von der Beitragszahlung: Ein nichterwerbstätiger Ehegatte ist von der AHV-Beitragspflicht entbunden, sofern der andere Gatte den doppelten Mindestbeitrag pro Jahr entrichtet (960 Franken).
Bonus statt Strafe
Die kurze Aufstellung zeigt: Der Vorwurf, dass Ehepaare bei der Altersvorsorge diskriminiert seien, trifft nicht zu, im Gegenteil. Gemäss den Berechnungen des Bundesamts für Sozialversicherungen stehen die Verheirateten bei den AHV-Leistungen besser da als die ledigen Paare. Der Plafonierung im Umfang von 2 Milliarden Franken stehen Leistungen von 2,8 Milliarden gegenüber, womit unter dem Strich 800 Millionen Franken zugunsten der Ehepaare resultieren (siehe Tabelle). Statt von «Heiratsstrafe» müsste man richtigerweise von «Heiratsbonus» sprechen. Was den AHV-Teil angeht, steht die CVP-Initiative also auf ziemlich wackligem Grund.
Quelle: NZZ 3.6.13
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Montag, 3. Juni 2013
Sonntag, 2. Juni 2013
SNB würde kleine Banken fallen lassen
Kommt der Steuerdeal mit den USA durch, könnte das für kleinere Banken
ruinöse Bussen nach sich ziehen. Unterstützung von der Nationalbank
dürften sie dann nicht erwarten.
«Die Nationalbank hat nicht die Aufgabe, Banken zu retten, wenn sie insolvent sind», sagt Thomas Jordan, Präsident der Schweizerischen Nationalbank (SNB) im Interview mit der «Schweiz am Sonntag». Genau das könnte aber passieren, wenn der letzte Woche vom Bundesrat vorgestellte Steuerdeal mit den USA in Kraft tritt.
Denn der Deal sieht Bussen vor, die kleinere Banken ruinieren könnten. Sollte es so weit kommen, wäre die Nationalbank nicht bereit, Institute zu retten, wie Jordan weiter sagt. 2008 griff die Nationalbank der UBS unter die Arme. Doch diese ist systemrelevant. Kleinere Banken, die durch den Steuerstreit mit den USA gefährdet sein könnten, erfüllen diese Bedingung nicht. «Das Mandat der Nationalbank ist klar: Wir müssen zur Systemstabilität beitragen», so Jordan zur Zeitung.
Politisch ist der Steuerdeal, für den Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf wirbt, hoch umstritten. Das Parlament wird nächste Woche in der Sommersession darüber beraten, ohne den genauen Inhalt des Gesetzes zu kennen, das finden viele Politiker inakzeptabel. Auch in der Wirtschaft lässt das Abkommen die Wogen hoch gehen: Erst gestern hat der Angestelltenverband KV Schweiz beschlossen, aus dem Gesamtarbeitsvertrag mit den Banken auszusteigen. Er fürchtet um den Schutz der Bankangestellten.
Der Eidgenössische Datenschützer hingegen ist erstaunt ob der Kritik der Politiker an der Lösung des Bankenstreits. Für Hanspeter Thür ist zentral, dass bei der Übergabe von Mitarbeiterdaten an die USA Schweizer Recht respektiert wird, wie er gegenüber Radio SRF sagte. Dieser Punkt werde im Gesetzesvorschlag umgesetzt, erklärte er.
Die Mitarbeitenden müssten gemäss Entwurf vorgängig über Umfang und Lieferung der Daten informiert werden. Und sie erhielten die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Datenherausgabe vorzugehen. Die Kritik von Politikerinnen und Politikern am Eilverfahren, mit welchem die Lösung des Bankenstreits vom Parlament gebilligt werden sollte, und ihrer Forderung nach mehr Details aus dem Programm der USA sei nicht angebracht. Das Programm richte sich schliesslich an Banken, «die sich möglicherweise strafbar gemacht haben», die amerikanisches Recht verletzt hätten, sagte Thür. «Die Banken sind frei, sich diesem Programm anzuschliessen oder nicht», sagte er. Der Vorschlag beinhalte keine Verpflichtung.
Quelle: Tages-Anzeiger Online 2.6.13
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«Die Nationalbank hat nicht die Aufgabe, Banken zu retten, wenn sie insolvent sind», sagt Thomas Jordan, Präsident der Schweizerischen Nationalbank (SNB) im Interview mit der «Schweiz am Sonntag». Genau das könnte aber passieren, wenn der letzte Woche vom Bundesrat vorgestellte Steuerdeal mit den USA in Kraft tritt.
Denn der Deal sieht Bussen vor, die kleinere Banken ruinieren könnten. Sollte es so weit kommen, wäre die Nationalbank nicht bereit, Institute zu retten, wie Jordan weiter sagt. 2008 griff die Nationalbank der UBS unter die Arme. Doch diese ist systemrelevant. Kleinere Banken, die durch den Steuerstreit mit den USA gefährdet sein könnten, erfüllen diese Bedingung nicht. «Das Mandat der Nationalbank ist klar: Wir müssen zur Systemstabilität beitragen», so Jordan zur Zeitung.
Politisch ist der Steuerdeal, für den Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf wirbt, hoch umstritten. Das Parlament wird nächste Woche in der Sommersession darüber beraten, ohne den genauen Inhalt des Gesetzes zu kennen, das finden viele Politiker inakzeptabel. Auch in der Wirtschaft lässt das Abkommen die Wogen hoch gehen: Erst gestern hat der Angestelltenverband KV Schweiz beschlossen, aus dem Gesamtarbeitsvertrag mit den Banken auszusteigen. Er fürchtet um den Schutz der Bankangestellten.
Der Eidgenössische Datenschützer hingegen ist erstaunt ob der Kritik der Politiker an der Lösung des Bankenstreits. Für Hanspeter Thür ist zentral, dass bei der Übergabe von Mitarbeiterdaten an die USA Schweizer Recht respektiert wird, wie er gegenüber Radio SRF sagte. Dieser Punkt werde im Gesetzesvorschlag umgesetzt, erklärte er.
Die Mitarbeitenden müssten gemäss Entwurf vorgängig über Umfang und Lieferung der Daten informiert werden. Und sie erhielten die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Datenherausgabe vorzugehen. Die Kritik von Politikerinnen und Politikern am Eilverfahren, mit welchem die Lösung des Bankenstreits vom Parlament gebilligt werden sollte, und ihrer Forderung nach mehr Details aus dem Programm der USA sei nicht angebracht. Das Programm richte sich schliesslich an Banken, «die sich möglicherweise strafbar gemacht haben», die amerikanisches Recht verletzt hätten, sagte Thür. «Die Banken sind frei, sich diesem Programm anzuschliessen oder nicht», sagte er. Der Vorschlag beinhalte keine Verpflichtung.
Quelle: Tages-Anzeiger Online 2.6.13
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Montag, 27. Mai 2013
So klappt es mit dem Wohnen
Die
folgenden Angaben orientieren sich eng am Lehrmittel «Gesellschaft» und
insbesondere am Kapitel 9 zum Thema «Selbständig leben». Sie
bieten eine stichwortartige Zusammenfassung des Stoffs und damit auch
eine Lernhilfe für die Schlussprüfung - allerdings gilt für diese nach
wie vor das Lehrmittel insgesamt als Pflichtstoff.
Wichtige Fakten
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Wichtige Fakten
- Die Schweiz weist mit einem Anteil von rund zwei Dritteln im Ländervergleich eine hohe MieterInnendichte auf - deshalb ist das Mietrecht als Regelung der Mietverhältnisse ein besonders wichtiges Gesetz.
- Gleichzeitig haben sich die Lebensverhältnisse der Menschen hierzulande in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Nur noch rund die Hälfte leben in einer traditionellen Familie, jede zweite Ehe wird geschieden, Single-Haushalte sind bald in der Überzahl.
- Finanziell gilt, dass sowohl für die Miete einer Wohnung - aber auch für den Immobilienkauf - nicht mehr als rund 30 Prozent des verfügbaren Einkommens aufgewendet werden können.
Wohnungssuche und Umzug
- Je länger je mehr spielt einerseits das Internet bei der Wohnungssuche die grösste Rolle resp. ist am Erfolg versprechendsten - allerdings noch erfolgreicher dürfte das persönliche Beziehungsnetz sein.
- Antworten auf (anonyme) Chiffre-Inserate habe angesichts der Vielzahl der Bewerbungen vermutlich nur dann eine Chance, wenn sie individuell hervorstechen und das Besondere der eigenen Bewerbung betonen.
- Gut geplantes Zügeln spart viele Umtriebe - insbesondere ist es sinnvoll, sich vor einem Umzug von unnötigen Gegenständen / Büchern etc. zu trennen, und nicht erst danach.
- Rechtlich gesehen steht jeder angestellten Person ein freier Tag für den Umzug zu.
Mietvertrag
- Im Prinzip könnte ein solcher auch mündlich geschlossen werden - aber eine schriftliche Fassung ist sicher sinnvoll und hilfreich - üblicherweise finden Formular- resp. Mustervertäge Anwendung.
- Unterzeichnen mehrere MieterInnen, so haften sie zwingend für alle Verbindlichkeiten.
- Sehr zu empfehlen ist eine Mängelliste, die bei Einzug erstellt und bei Auszug konsultiert wird.
- Als Kaution sind gemäss Obligationenrecht höchstens drei Monatsmieten zulässig.
- Die Vermieterin muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Nebenkosten gewähren.
- Für kleine Mängel, entstehend aus der Nutzung, und deren Beseitigung ist die mietende Person zuständig. Hingegen hat der Mieter / die Mieterin ein Anrecht auf Beseitigung grösserer Mängel, die nicht selbstverschuldet sind. In diesem Fall hat er / sie auch diverse Rechtsmittel in der Hand.
- Eine Untervermietung ist in der Regel zu gestatten, aber meldepflichtig.
- Vorzeitiger Auszug gegenüber dem vertraglich vereinbarten Ende des Mietverhältnisses ist zwar möglich, Zahlungsbefreiung aber nur mit zumutbaren Ersatzmietverhältnis gegeben.
- Eine Kündigung durch Ehepaare hat durch Unterschrift beider PartnerInnen zu erfolgen.
- Kündigungstermine unterliegen der Ortsüblichkeit - sind also nicht allgemein im Gesetz geregelt.
MieterInnenschutz
- Da sich MieterInnen in den meisten Wohngegenden gegenüber den Vermietern in einer relativ schwachen Stellung (wenig Alternativen) gibt es eine ganze Reihe von Massnahmen zum MieterInnenschutz.
- Die wichtigstten Schutzmassnahmen sind jene gegen missbräuchliche Mietzinse oder anderen missbräuchlichen Forderungen, Schutz gegen missbräuchliche Kündigung, befristete Erstreckung von Mietverhältnisssen
- Erste Ansprechpartnerin für Konflikte sind die Schlichtungsstellen der Mietgerichte. Sie kann im Extremfall ein Mietverhältnis für bis zu vier Jahre erstrecken.
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Dienstag, 21. Mai 2013
Vom Schutz der Persönlichkeit
Leserin Milena P.* sah sich beim Salatessen im Freien unverhofft einer
fliegenden Kamera gegenüber. Darf sie einfach so gefilmt werden?
Tagesanzeiger.ch/Newsnet klärte den Fall ab.
Milena P.* sitzt in einer Gartenwirtschaft am Greifensee bei Niederuster und hört dieses hochfrequente Surren näher kommen, das entfernt an einen Zahnarztbohrer erinnert. Sie schaut sich um und blickt in die Linse einer Gopro-Kamera, die an dem Quadrocopter montiert ist, der fünf Meter über ihr schwebt. «Ich will in Ruhe essen, und mich stört es, wenn mir ein fliegendes Auge in den Teller guckt», sagt die junge Frau. «Ich habe mich umgeschaut, der Typ mit der Fernsteuerung war nirgends zu sehen.» Das Fluggerät ist nach einigen Sekunden weitergeflogen und hat eine empörte Milena P. zurückgelassen. «Ich will mich doch nicht auf Youtube sehen, wie ich einen Salat esse.» Alle Gäste in der gut besetzten Wirtschaft seien von der Drohne gestört worden, und einige hätten beim Besitzer intervenieren wollen, sagte sie weiter.
Szenenwechsel. Ein Balkon in der dritten Etage mit Blick auf Quartierstrasse und Nachbarhäuser in Zürich-Wiedikon. Ingo C.* sitzt auf dem Balkon, raucht eine Zigarette und trinkt Kaffee. «Ich wollte gerade telefonieren, da hörte ich erst das Surren, und dann tauchte dieses Ding keine zwei Meter vor mir auf.» Der Familienvater wollte sich nicht filmen lassen. «Ich habe mir den Besen gegriffen und wollte das Gerät aus der Luft fegen, aber da war es schon weggeflogen.» Auch Ingo C. hat niemanden mit einer Fernsteuerung gesehen. «Haben die eigentlich keinen Respekt vor der Privatsphäre anderer Leute?»
Die beiden sind keine Einzelfälle. Quadrocopter können ein ganzes Restaurant verärgern, aber kaum jemand würde wegen eines solchen Fluggerätes Anzeige erstatten, wie Judith Hödl, Mediensprecherin der Stadtpolizei Zürich, bestätigt: Bisher seien keine Anzeigen erstattet worden – weder wegen Lärmbelästigung noch wegen Verletzung der Privatsphäre. Das könnte auch einen anderen Grund haben. Milena P. wusste nach eigenen Angaben gar nicht, dass sie sich rechtlich gegen das fliegende Auge wehren könnte.
Im Büro des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) verfolgt man die Entwicklung mit wachsendem Interesse. Mediensprecherin Eliane Schmid: «Seit solche Geräte immer billiger werden, wächst das Gefährdungspotenzial für die Privatsphäre kontinuierlich an. Wir werden die Entwicklung im Auge behalten.»
In beiden eingangs geschilderten Fällen sieht Schmid einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz: «Wer erkennbare Personen aufnimmt, benötigt einen Rechtfertigungsgrund, also die Einwilligung der Betroffenen.» Ein Verstoss liegt auch vor, wenn «Aufnahmen von normalerweise nicht einsehbaren Orten gemacht werden». Als Beispiel führt Schmid das Bundesgerichtsurteil zu Google Street View an. Demnach muss Google die Aufnahmegeräte auf den Autos tiefer anbringen, weil die Kameras Einblicke in umfriedete Höfe oder über Hecken gewährt haben, die sonst für einen Passanten oder Automobilisten nicht einsehbar gewesen wären. «Wenn ein solcher Drohnenpilot beispielsweise durch ein Fenster ins Wohnungsinnere filmt, kann er eventuell auch strafrechtlich belangt werden», sagt Schmid weiter, «denn dann liegt eine Verletzung des Privat- oder gar des Geheimbereichs vor.»
Quadrocopter der unteren Preisklasse können mit einer Batterieladung etwa 10 Minuten in der Luft bleiben und bis auf 300 Meter Distanz ferngesteuert werden. Die leistungsfähigeren und auch deutlich teureren Modelle, ab 2000 Franken, können bei einer höheren Nutzlast einige Minuten länger in der Luft bleiben und haben eine Reichweite von 500 Metern und mehr. Dies entspricht etwa der Distanz Paradeplatz bis See.
Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen unter 30 Kilogramm Gewicht benötigt man keine Bewilligung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Allerdings ist die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien einzuhalten. Diese verlangt unter anderem, «dass der ‹Pilot› jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat». Dies ist nicht immer gewährleistet. Viele Modelle lassen sich mit Videobrille steuern. Auch hierfür gibt es Regeln: «Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des Bazl erforderlich.»
Diese Regel kann umgangen werden, wenn man eine weitere Person zuzieht: «Innerhalb des Sichtbereiches des ‹Piloten› ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter ‹Operateur› den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der ‹Operateur› muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.» Das Reglement erlaubt auch Luftaufnahmen. Diese sind zulässig, «sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.» Das heisst, es dürfen keine Personen erkennbar abgebildet werden. Ein weiterer Regelpunkt lautet: «Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.»
(*Namen der Redaktion bekannt)
Quelle: Tagesanzeiger.ch/Newsnet
Milena P.* sitzt in einer Gartenwirtschaft am Greifensee bei Niederuster und hört dieses hochfrequente Surren näher kommen, das entfernt an einen Zahnarztbohrer erinnert. Sie schaut sich um und blickt in die Linse einer Gopro-Kamera, die an dem Quadrocopter montiert ist, der fünf Meter über ihr schwebt. «Ich will in Ruhe essen, und mich stört es, wenn mir ein fliegendes Auge in den Teller guckt», sagt die junge Frau. «Ich habe mich umgeschaut, der Typ mit der Fernsteuerung war nirgends zu sehen.» Das Fluggerät ist nach einigen Sekunden weitergeflogen und hat eine empörte Milena P. zurückgelassen. «Ich will mich doch nicht auf Youtube sehen, wie ich einen Salat esse.» Alle Gäste in der gut besetzten Wirtschaft seien von der Drohne gestört worden, und einige hätten beim Besitzer intervenieren wollen, sagte sie weiter.
Szenenwechsel. Ein Balkon in der dritten Etage mit Blick auf Quartierstrasse und Nachbarhäuser in Zürich-Wiedikon. Ingo C.* sitzt auf dem Balkon, raucht eine Zigarette und trinkt Kaffee. «Ich wollte gerade telefonieren, da hörte ich erst das Surren, und dann tauchte dieses Ding keine zwei Meter vor mir auf.» Der Familienvater wollte sich nicht filmen lassen. «Ich habe mir den Besen gegriffen und wollte das Gerät aus der Luft fegen, aber da war es schon weggeflogen.» Auch Ingo C. hat niemanden mit einer Fernsteuerung gesehen. «Haben die eigentlich keinen Respekt vor der Privatsphäre anderer Leute?»
Die beiden sind keine Einzelfälle. Quadrocopter können ein ganzes Restaurant verärgern, aber kaum jemand würde wegen eines solchen Fluggerätes Anzeige erstatten, wie Judith Hödl, Mediensprecherin der Stadtpolizei Zürich, bestätigt: Bisher seien keine Anzeigen erstattet worden – weder wegen Lärmbelästigung noch wegen Verletzung der Privatsphäre. Das könnte auch einen anderen Grund haben. Milena P. wusste nach eigenen Angaben gar nicht, dass sie sich rechtlich gegen das fliegende Auge wehren könnte.
Im Büro des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) verfolgt man die Entwicklung mit wachsendem Interesse. Mediensprecherin Eliane Schmid: «Seit solche Geräte immer billiger werden, wächst das Gefährdungspotenzial für die Privatsphäre kontinuierlich an. Wir werden die Entwicklung im Auge behalten.»
In beiden eingangs geschilderten Fällen sieht Schmid einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz: «Wer erkennbare Personen aufnimmt, benötigt einen Rechtfertigungsgrund, also die Einwilligung der Betroffenen.» Ein Verstoss liegt auch vor, wenn «Aufnahmen von normalerweise nicht einsehbaren Orten gemacht werden». Als Beispiel führt Schmid das Bundesgerichtsurteil zu Google Street View an. Demnach muss Google die Aufnahmegeräte auf den Autos tiefer anbringen, weil die Kameras Einblicke in umfriedete Höfe oder über Hecken gewährt haben, die sonst für einen Passanten oder Automobilisten nicht einsehbar gewesen wären. «Wenn ein solcher Drohnenpilot beispielsweise durch ein Fenster ins Wohnungsinnere filmt, kann er eventuell auch strafrechtlich belangt werden», sagt Schmid weiter, «denn dann liegt eine Verletzung des Privat- oder gar des Geheimbereichs vor.»
Quadrocopter der unteren Preisklasse können mit einer Batterieladung etwa 10 Minuten in der Luft bleiben und bis auf 300 Meter Distanz ferngesteuert werden. Die leistungsfähigeren und auch deutlich teureren Modelle, ab 2000 Franken, können bei einer höheren Nutzlast einige Minuten länger in der Luft bleiben und haben eine Reichweite von 500 Metern und mehr. Dies entspricht etwa der Distanz Paradeplatz bis See.
Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen unter 30 Kilogramm Gewicht benötigt man keine Bewilligung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl). Allerdings ist die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien einzuhalten. Diese verlangt unter anderem, «dass der ‹Pilot› jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat». Dies ist nicht immer gewährleistet. Viele Modelle lassen sich mit Videobrille steuern. Auch hierfür gibt es Regeln: «Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des Bazl erforderlich.»
Diese Regel kann umgangen werden, wenn man eine weitere Person zuzieht: «Innerhalb des Sichtbereiches des ‹Piloten› ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter ‹Operateur› den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der ‹Operateur› muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.» Das Reglement erlaubt auch Luftaufnahmen. Diese sind zulässig, «sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.» Das heisst, es dürfen keine Personen erkennbar abgebildet werden. Ein weiterer Regelpunkt lautet: «Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.»
(*Namen der Redaktion bekannt)
Quelle: Tagesanzeiger.ch/Newsnet
Montag, 8. April 2013
Google lanciert Youtube-Kanal
Für Schweizer Künstler und Hobbyproduzenten eröffnen sich neue
Verdienstmöglichkeiten. Das Partnerprogramm ist bald auch in der Schweiz
möglich. Ungeklärt ist immer noch die Urheberrechtsfrage.
Die Videoplattform Youtube des amerikanischen Internetkonzerns Google (GOOG 602.01 0.92%) lanciert ihr Partnerprogramm, das es bereits in 20 Ländern gibt, in den nächsten Tagen in der Schweiz.
Das schreibt die «NZZ am Sonntag» (Print, online nicht verfügbar). Damit erhalten Künstler und Hobbyfilmer neue Verdienstmöglichkeiten: Google teilt die Werbeeinahmen mit den Produzenten der Webvideos. Weltweit zählt das Partnerprogramm rund eine Million Teilnehmer.
Zudem wird Youtube eine eigene Länderseite eröffnen. Interesse an dem Angebot zeigen auch Unternehmen und Fernsehsender. Noch ungelöst ist die Urheberrechtsfrage für Videos von Musikern, wie die «NZZ am Sonntag» weiter schreibt. Google hat sich bisher nicht mit der Verwertungsgesellschaft Suisa einigen können.
Siehe auch nachstehendes Beispiel eines gratis geladenen Youtube-Films zum Thema Solarenergie:
Quelle: Agenturen / Solarmedia
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Die Videoplattform Youtube des amerikanischen Internetkonzerns Google (GOOG 602.01 0.92%) lanciert ihr Partnerprogramm, das es bereits in 20 Ländern gibt, in den nächsten Tagen in der Schweiz.
Das schreibt die «NZZ am Sonntag» (Print, online nicht verfügbar). Damit erhalten Künstler und Hobbyfilmer neue Verdienstmöglichkeiten: Google teilt die Werbeeinahmen mit den Produzenten der Webvideos. Weltweit zählt das Partnerprogramm rund eine Million Teilnehmer.
Zudem wird Youtube eine eigene Länderseite eröffnen. Interesse an dem Angebot zeigen auch Unternehmen und Fernsehsender. Noch ungelöst ist die Urheberrechtsfrage für Videos von Musikern, wie die «NZZ am Sonntag» weiter schreibt. Google hat sich bisher nicht mit der Verwertungsgesellschaft Suisa einigen können.
Siehe auch nachstehendes Beispiel eines gratis geladenen Youtube-Films zum Thema Solarenergie:
Quelle: Agenturen / Solarmedia
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Montag, 25. März 2013
Wann haftet der Ehepartner?
Ich will ein Auto
leasen. Mein Mann behauptet, ich brauche
dafür seine Zustimmung, weil
er für die Raten auch haftbar gemacht werden kann. Aber ohne
Ehevertrag kann er doch nicht mitbestimmen, was ich mit meinem
Einkommen mache, oder?
Auch
wer verheiratet ist, kann allein Verträge abschliessen und
selbständig über sein Einkommen und Vermögen verfügen. Nur bei ganz
wenigen Rechtsgeschäften braucht es die Zustimmung des Ehepartners,
etwa wenn einer eine Bürgschaft eingehen oder die Wohnung, in der die
Familie lebt, verkaufen will.
Das
bedeutet nun aber nicht, dass Sie Ihr gesamtes Einkommen nach Lust und
Laune verprassen dürfen. Jeder Ehegatte hat entsprechend seinen
Kräften einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten, sei es durch
Geld, Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung oder Mitarbeit im Beruf und
Gewerbe des Partners. Wer welchen Beitrag leistet, müssen Sie
miteinander abmachen. Bei Schwierigkeiten kann eine
Budgetberatungsstelle helfen, eine faire Lösung zu finden. Hilft auch
das nicht, kann der Eheschutzrichter kontaktiert werden.
Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger kann wählen, von wem er das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäglichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungsgegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit.
Diese Haftungsregeln gelten auch bei Gütertrennung. Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur das Vermögen und das Einkommen des Schuldners gepfändet werden, nicht aber dasjenige des anderen Ehegatten.
Quelle: Beobachter 24/11
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Wenn Sie ein Auto leasen, haftet Ihr Mann nicht für die Leasingraten mit. Nur bei Haushaltsschulden haften Sie beide solidarisch. Das heisst: Der Gläubiger kann wählen, von wem er das Geld möchte. Zu den Haushaltsschulden zählen Ausgaben, die die laufenden, alltäglichen Bedürfnisse decken. Etwa der Kauf von Lebensmitteln, von üblicher Kleidung oder kleineren Einrichtungsgegenständen, aber auch die Telefon- und Krankenkassenkosten et cetera. Kaufen Sie aber Besonderes wie zum Beispiel ein Auto oder eine Ferienreise, haften Sie dafür allein. Eine Ausnahme gilt auch hier: Wenn Ihr Mann mitunterzeichnet hat, haftet er mit.
Diese Haftungsregeln gelten auch bei Gütertrennung. Auf der anderen Seite ist die Gütertrennung auch nicht nötig, wenn Sie Angst vor persönlichen Schulden Ihres Gatten haben. Denn auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung könnte in einem Betreibungsverfahren nur das Vermögen und das Einkommen des Schuldners gepfändet werden, nicht aber dasjenige des anderen Ehegatten.
Quelle: Beobachter 24/11
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So klappt es mit dem Wohnen
Die
folgenden Angaben orientieren sich eng am Lehrmittel «Gesellschaft» und
insbesondere am Kapitel zum Thema «Wohnen und Zusammenleben». Sie
bieten eine stichwortartige Zusammenfassung des Stoffs und damit auch
eine Lernhilfe für die Schlussprüfung - allerdings gilt für diese nach
wie vor das Lehrmittel insgesamt als Pflichtstoff.
Wichtige Fakten
Wichtige Fakten
- Die Schweiz weist mit einem Anteil von rund zwei Dritteln im Ländervergleich eine hohe MieterInnendichte auf - deshalb ist das Mietrecht als Regelung der Mietverhältnisse ein besonders wichtiges Gesetz.
- Gleichzeitig haben sich die Lebensverhältnisse der Menschen hierzulande in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Nur noch rund die Hälfte leben in einer traditionellen Familie, jede zweite Ehe wird geschieden, Single-Haushalte sind bald in der Überzahl.
- Finanziell gilt, dass sowohl für die Miete einer Wohnung - aber auch für den Immobilienkauf - nicht mehr als rund 30 Prozent des verfügbaren Einkommens aufgewendet werden können.
Wohnungssuche und Umzug
- Je länger je mehr spielt einerseits das Internet bei der Wohnungssuche die grösste Rolle resp. ist am Erfolg versprechendsten - allerdings noch erfolgreicher dürfte das persönliche Beziehungsnetz sein.
- Antworten auf (anonyme) Chiffre-Inserate habe angesichts der Vielzahl der Bewerbungen vermutlich nur dann eine Chance, wenn sie individuell hervorstechen und das Besondere der eigenen Bewerbung betonen.
- Gut geplantes Zügeln spart viele Umtriebe - insbesondere ist es sinnvoll, sich vor einem Umzug von unnötigen Gegenständen / Büchern etc. zu trennen, und nicht erst danach.
- Rechtlich gesehen steht jeder angestellten Person ein freier Tag für den Umzug zu.
Mietvertrag
- Im Prinzip könnte ein solcher auch mündlich geschlossen werden - aber eine schriftliche Fassung ist sicher sinnvoll und hilfreich - üblicherweise finden Formular- resp. Mustervertäge Anwendung.
- Unterzeichnen mehrere MieterInnen, so haften sie zwingend für alle Verbindlichkeiten.
- Sehr zu empfehlen ist eine Mängelliste, die bei Einzug erstellt und bei Auszug konsultiert wird.
- Als Kaution sind gemäss Obligationenrecht höchstens drei Monatsmieten zulässig.
- Die Vermieterin muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Nebenkosten gewähren.
- Für kleine Mängel, entstehend aus der Nutzung, und deren Beseitigung ist die mietende Person zuständig. Hingegen hat der Mieter / die Mieterin ein Anrecht auf Beseitigung grösserer Mängel, die nicht selbstverschuldet sind. In diesem Fall hat er / sie auch diverse Rechtsmittel in der Hand.
- Eine Untervermietung ist in der Regel zu gestatten, aber meldepflichtig.
- Vorzeitiger Auszug gegenüber dem vertraglich vereinbarten Ende des Mietverhältnisses ist zwar möglich, Zahlungsbefreiung aber nur mit zumutbaren Ersatzmietverhältnis gegeben.
- Eine Kündigung durch Ehepaare hat durch Unterschrift beider PartnerInnen zu erfolgen.
- Kündigungstermine unterliegen der Ortsüblichkeit - sind also nicht allgemein im Gesetz geregelt.
MieterInnenschutz
- Da sich MieterInnen in den meisten Wohngegenden gegenüber den Vermietern in einer relativ schwachen Stellung (wenig Alternativen) gibt es eine ganze Reihe von Massnahmen zum MieterInnenschutz.
- Die wichtigstten Schutzmassnahmen sind jene gegen missbräuchliche Mietzinse oder anderen missbräuchlichen Forderungen, Schutz gegen missbräuchliche Kündigung, befristete Erstreckung von Mietverhältnisssen
- Erste
Ansprechpartnerin für Konflikte sind die Schlichtungsstellen der
Mietgerichte. Sie kann im Extremfall ein Mietverhältnis für bis zu vier
Jahre erstrecken.
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Zeitschrift «Beobachter»
Der
Beobachter kann mit Fug und Recht als Ratgeber in allen Lebenslagen
bezeichnet werden - vor allem auch in rechtlicher Hinsicht.
Die meisten Artikel sind auch online - nachstehend eine kleine Rechtsgeschichte aus dem Netz - nach dem Motto «So ein Käse»: Ein Luzerner Käsehändler hatte billigen Schnittkäse als teuren, sortenechten Appenzeller Käse verkauft. Der
Käsehändler
klebte Appenzeller-Etiketten auf die Laiber und
verkaufte sie im In- und Ausland. So erzielte er einen Mehrerlös von
über 130'000 Franken, bis die Zollbehörden schliesslich eine Lieferung
zurückhielten.Das Luzerner
Obergericht verurteilte den Händler
wegen gewerbsmässigen
Betrugs
und Markenrechtsverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 330
Tagessätzen zu 180 Franken.
Der Händler gelangte ans Bundesgericht und forderte einen Freispruch. Er machte geltend, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Käsesorten gebe. Es widerspreche zwar der wirtschaftlichen Vernunft, den teureren Appenzeller zu kaufen, wenn beide Sorten dieselbe Qualität aufwiesen. Aber vor allem zahlungskräftige Kunden würden vom höheren Preis Exklusivität und bessere Qualität ableiten. Man könne ihn für dieses unvernünftige Kaufverhalten nicht verantwortlich machen.
Doch das Bundesgericht liess sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Händler hat gewerbsmässig betrogen. Für die Kunden sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Käseart zu überprüfen. Für Appenzeller Käse gebe es anspruchsvolle Qualitätskriterien, die den höheren Preis rechtfertigten.
Bundesgericht, Urteil vom
24. Februar 2012 (6B_220/2011) / Quelle: Beobachter 7 /12
Schliesslich
sei verwiesen auf die Spezialausgabe des Beobachters («Beobachter
Natur»), die zweimonatlich zu Umweltthemen erscheint und ebenfalls
online abrufbar ist unter: Beobachter Online Archiv
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Die meisten Artikel sind auch online - nachstehend eine kleine Rechtsgeschichte aus dem Netz - nach dem Motto «So ein Käse»: Ein Luzerner Käsehändler hatte billigen Schnittkäse als teuren, sortenechten Appenzeller Käse verkauft. Der
Käsehändler
klebte Appenzeller-Etiketten auf die Laiber und
verkaufte sie im In- und Ausland. So erzielte er einen Mehrerlös von
über 130'000 Franken, bis die Zollbehörden schliesslich eine Lieferung
zurückhielten.Das Luzerner
Obergericht verurteilte den Händler
wegen gewerbsmässigen
Betrugs
und Markenrechtsverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 330
Tagessätzen zu 180 Franken. Der Händler gelangte ans Bundesgericht und forderte einen Freispruch. Er machte geltend, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Käsesorten gebe. Es widerspreche zwar der wirtschaftlichen Vernunft, den teureren Appenzeller zu kaufen, wenn beide Sorten dieselbe Qualität aufwiesen. Aber vor allem zahlungskräftige Kunden würden vom höheren Preis Exklusivität und bessere Qualität ableiten. Man könne ihn für dieses unvernünftige Kaufverhalten nicht verantwortlich machen.
Doch das Bundesgericht liess sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Händler hat gewerbsmässig betrogen. Für die Kunden sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Käseart zu überprüfen. Für Appenzeller Käse gebe es anspruchsvolle Qualitätskriterien, die den höheren Preis rechtfertigten.
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Dienstag, 1. Januar 2013
Gesetz: Das wird 2013 neu
Zwei Jahre Garantie auf
gekaufte Waren, härtere Strafen für Raser, neue Namensregeln bei
Heirat: eine Übersicht der Zeitschrift Beobachter über die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen des
kommenden Jahres.
Längere Garantiefrist
Ein Jahr Garantie: Das galt bisher, wenn nichts Spezielles abgemacht war – für alles, was man im Laden, im Onlineshop, über den Versandhandel oder sonstwo kaufte. Diese Frist beträgt neu zwei Jahre: Verkäufer neuer Waren dürfen sie gegenüber Privatkunden nicht mehr verkürzen. Verkäufer gebrauchter Waren müssen mindestens ein Jahr Garantie gewähren. Gegenüber Firmen gilt dieser Schutz nicht (siehe «Das gilt für Unternehmen»).Ist das nun «einer der grössten konsumentenpolitischen Fortschritte der letzten Jahre», wie Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer verkündete? Leider nein. Dass die Frist nicht verkürzt werden darf, ist nur die halbe Wahrheit: Verkäufer können die Garantie (im Gesetz Gewährleistung genannt) nach wie vor völlig ausschliessen und sich damit jeglicher Haftung für Mängel entziehen. Zwei Beispiele:
Viele Geräteverkäufer, insbesondere Onlineshops, schliessen ihre Garantiepflicht aus und verweisen den Käufer dafür an den Hersteller. Das ist weiterhin zulässig.
Auch Autooccasionshändler, die schon bisher ihre Garantiepflicht sehr oft ausschlossen, werden das weiter tun können.
Das ist widersinnig – und könnte höchstens mithilfe des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb korrigiert werden, das seit Mitte 2012 missbräuchliche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Ob es je dazu kommt, ist ungewiss.
Die Revision des Obligationenrechts bringt auch keine Verbesserung für den Käufer, wenn eine Ware mangelhaft ist. Als Lösung schlägt das Gesetz hier vor: Der Käufer kann den Kauf rückgängig machen (Wandelung), einen Ersatz oder eine Preisreduktion (Minderung) verlangen. Diese Rechte kann der Verkäufer in seinen Garantiebedingungen aber weiterhin ändern: Viele Geschäfte legen darin kurzerhand fest, dass sie entscheiden, ob sie die defekte Ware reparieren oder austauschen.
Der Coiffeur haftet zwei Jahre für Frisuren
Beim sogenannten Werkvertrag gilt neu ebenfalls die zweijährige Garantiefrist. Damit haften nun etwa Garagisten, Coiffeure, Möbelschreiner, Fotografinnen, Programmierer oder Grafikerinnen zwei Jahre dafür, dass ihr Werk mängelfrei ist. Auch hier gilt: Diese Frist kann gegenüber Privaten nicht verkürzt, aber ausgeschlossen werden.Wie bisher gilt für Unbewegliches eine fünfjährige Verjährungsfrist. Neu sind hier aber nicht nur Bauwerke gemeint, sondern auch unbewegliche Werke – etwa Wohnungen tapezieren, Gebäude reinigen, Bäume schneiden. «Diese erhebliche Änderung bricht mit einer über 100 Jahre alten Tradition», urteilt Peter Gauch, früherer Professor der Uni Freiburg: «Es wird Jahre brauchen, bis sich dazu eine gefestigte Lehre und Rechtsprechung herausbilden kann.»
Weil das Parlament keine Übergangsregeln getroffen hat, gelten die neuen Fristen – je nach Situation – schon für Käufe und Werkverträge von 2012. Darauf hat kürzlich David Rüetschi vom Bundesamt für Justiz hingewiesen. Ein Beispiel: Wer im April 2012 ein Sofa mit einjähriger Garantie gekauft hat, kann Mängel nicht nur bis April 2013, sondern bis Ende 2014 rügen. Er profitiert von der neuen zweijährigen Frist, die in diesem Fall am 1. Januar 2013 neu startet. In der Übergangszeit gibt es somit dank der Revision für den einen oder andern sogar ein Zückerchen. Misst man die Revision aber an langjährigen Konsumentenforderungen, ist das Resultat enttäuschend.
Das gilt für Unternehmen
Die neue zweijährige Garantiefrist gilt auch für Firmen, Gewerbetreibende, Kleinbetriebe, Selbständige und Landwirtschaftsbetriebe. Sie können sie in Verträgen aber verkürzen.Werkunternehmer profitieren neu von einer fünfjährigen Gewährleistung, wenn sie etwas in ein unbewegliches Werk eingebaut haben, was sich als mangelhaft erweist. Ein Beispiel: Eingebaute Fenster sind zwei Jahre nach der Montage undicht. Gegenüber dem Kunden haftet der Fensterbauer fünf Jahre, konnte bisher aber beim Lieferanten der mangelhaften Fenster nur während eines Jahres reklamieren. Diese Frist beträgt nun fünf Jahre, allerdings unter drei Voraussetzungen:
Die Sache oder das Werk muss- in ein unbewegliches Werk integriert worden sein;
- bestimmungsgemäss eingebaut worden sein;
- den Mangel am unbeweglichen Werk mindestens mitverursacht haben.
Darauf müssen Konsumenten achten
Wer Mängel nicht sofort nach Feststellen rügt, verliert seine Ansprüche. Eine gekaufte Ware oder ein abgeliefertes Werk sollte man also sofort nach Erhalt prüfen. Wer einen Mangel später, aber noch innerhalb der Garantiefrist entdeckt, sollte auch diesen gleich beim Verkäufer oder Werkunternehmer melden – am besten per Einschreiben.- Insbesondere bei grösseren Anschaffungen lohnt es sich, die Garantiebestimmungen vor Vertragsabschluss zu lesen, um bessere Bedingungen aushandeln zu können.
- Eine Klausel, bei der der Verkäufer seine Haftung für Mängel ganz wegbedingt, akzeptiert man besser nicht. Entweder handelt man etwas anderes aus – oder man kauft anderswo.
- Wenn ein Anbieter Mängel arglistig verschweigt, kann man diese auch nach Ablauf der Frist noch rügen – bis zu zehn Jahre.
- Privatpersonen, die unter sich kaufen und verkaufen, können die Garantiefrist frei vereinbaren.
Kleine Lottogewinne: Steuerfrei
Lottospieler
müssen für kleinere Gewinne dem Bund bald nichts mehr abliefern. Ab dem
1. Januar 2013 werden auf Lottogewinnen bis zu 1000 Franken (bisher 50
Franken) keine Verrechnungssteuern mehr fällig.
Neu können Lottogewinner zudem fünf Prozent der Gewinnsumme von der direkten Bundessteuer abziehen (als Kompensation für die Einsatzkosten). Dieser Abzug ist jedoch auf maximal 5000 Franken pro Jahr beschränkt.
Ab 2014 muss man ausserdem bei einem Lottogewinn unter 1000 Franken keine direkte Bundessteuer mehr zahlen.
Die Kantone und Gemeinden können in eigener Regie bestimmen, wie hoch sie die Freigrenze, den Prozentsatz für den Abzug der Einsatzkosten und den allfälligen Höchstbetrag ansetzen wollen.
Neu können Lottogewinner zudem fünf Prozent der Gewinnsumme von der direkten Bundessteuer abziehen (als Kompensation für die Einsatzkosten). Dieser Abzug ist jedoch auf maximal 5000 Franken pro Jahr beschränkt.
Ab 2014 muss man ausserdem bei einem Lottogewinn unter 1000 Franken keine direkte Bundessteuer mehr zahlen.
Die Kantone und Gemeinden können in eigener Regie bestimmen, wie hoch sie die Freigrenze, den Prozentsatz für den Abzug der Einsatzkosten und den allfälligen Höchstbetrag ansetzen wollen.
Rasen wird teurer
Raser
werden ab 2013 härter angefasst.
Der Fahrausweis wird ihnen für
mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall für immer. Nur wenn
sie ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorweisen können,
erhalten sie nach zehn Jahren in Ausnahmefällen das Billett zurück. Bei krassen Raserdelikten wird das Fahrzeug eingezogen und verwertet,
sofern dadurch weitere Delikte verhindert werden können. Ein
Raserdelikt liegt vor, wenn die
vorgeschriebene Geschwindigkeit massiv
überschritten wird: in Tempo-30-Zonen um 40 Kilometer pro Stunde,
innerorts um 50, ausserorts um 60, auf Autobahnen um 80.
Alle Personen, die unter Drogeneinfluss Auto fahren, die Geschwindigkeit extrem überschreiten oder andere Verkehrsteilnehmer mit Schikanestopps ausbremsen, werden auf ihre Fahreignung und -kompetenz abgeklärt.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Neuerungen: Radarwarnungen sind verboten, genauso öffentliche Warnungen vor Verkehrskontrollen. Wer den Führerausweis nur auf Probe besitzt, darf keine Lernfahrten mehr begleiten. Und: Kinder dürfen erst ab sechs Jahren auf einer Hauptstrasse Velo fahren.
Alle Personen, die unter Drogeneinfluss Auto fahren, die Geschwindigkeit extrem überschreiten oder andere Verkehrsteilnehmer mit Schikanestopps ausbremsen, werden auf ihre Fahreignung und -kompetenz abgeklärt.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Neuerungen: Radarwarnungen sind verboten, genauso öffentliche Warnungen vor Verkehrskontrollen. Wer den Führerausweis nur auf Probe besitzt, darf keine Lernfahrten mehr begleiten. Und: Kinder dürfen erst ab sechs Jahren auf einer Hauptstrasse Velo fahren.
Neue Freiheit beim Namen
Bei
der Heirat behalten Mann und Frau ihren Namen und bestimmen,
welchen
Nachnamen die Kinder tragen sollen. Sie können auch einen gemeinsamen
Familiennamen wählen, der dann auch Name der Kinder sein wird.
Doppelnamen gibt es nicht mehr; wer bereits einen hat, kann wieder seinen Ledignamen annehmen.
Kinder unverheirateter Paare erhalten den Namen der Mutter. Heiraten die Eltern doch noch, müssen Kinder ab zwölf Jahren mit der damit einhergehenden Namensänderung einverstanden sein.
Wenn die Kindesschutzbehörde einem unverheirateten Paar das gemeinsame elterliche Sorgerecht erteilt, kann das Kind auch den Namen des Vaters erhalten; man muss sich aber innert eines Jahres entscheiden.
Verwitwete und Geschiedene können jederzeit wieder ihren ledigen Namen annehmen, eingetragene Partner neu auch einen gemeinsamen Namen tragen. Beim Bürgerrecht gilt: Wechselt man den Namen, wechselt auch der Bürgerort.
Zudem wird es einfacher, Vor- oder Nachnamen zu ändern: Dafür genügt ein nachvollziehbarer, «achtenswerter» Grund.
Doppelnamen gibt es nicht mehr; wer bereits einen hat, kann wieder seinen Ledignamen annehmen.
Kinder unverheirateter Paare erhalten den Namen der Mutter. Heiraten die Eltern doch noch, müssen Kinder ab zwölf Jahren mit der damit einhergehenden Namensänderung einverstanden sein.
Wenn die Kindesschutzbehörde einem unverheirateten Paar das gemeinsame elterliche Sorgerecht erteilt, kann das Kind auch den Namen des Vaters erhalten; man muss sich aber innert eines Jahres entscheiden.
Verwitwete und Geschiedene können jederzeit wieder ihren ledigen Namen annehmen, eingetragene Partner neu auch einen gemeinsamen Namen tragen. Beim Bürgerrecht gilt: Wechselt man den Namen, wechselt auch der Bürgerort.
Zudem wird es einfacher, Vor- oder Nachnamen zu ändern: Dafür genügt ein nachvollziehbarer, «achtenswerter» Grund.
Mehr Schutz für Pflegekinder
Minderjährige,
die in Pflegefamilien oder Heimen leben, erhalten mehr Schutz.
Pflegefamilien,
die sie länger als einen Monat betreuen, brauchen eine
behördliche Bewilligung (bei
unentgeltlicher Pflege ab
drei Monaten).
Pflegeverhältnisse bei Kriseninterventionen sind immer
bewilligungspflichtig.
Pflegekinder müssen auch altersgerecht über ihre Rechte aufgeklärt werden. Sie erhalten eine Vertrauensperson zugewiesen. Vor Entscheidungen, die wesentlichen Einfluss auf ihr Leben haben, müssen sie angehört werden. Eine Fachperson der Aufsichtsbehörde muss die Pflegefamilie so oft wie nötig (mindestens einmal jährlich) besuchen.
Pflegeplätze im Ausland müssen von den Schweizer Behörden bewilligt und beaufsichtigt werden. Bei privater Unterbringung muss gesichert sein, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Im Ausland platzierte Kinder müssen sich jederzeit an eine Vertrauensperson in der Schweiz wenden können.
Erst ab 2014 werden alle Organisationen, die Pflegekinder vermitteln oder Pflegefamilien betreuen, einer Aufsichts- und Registrierpflicht unterstehen.
Pflegekinder müssen auch altersgerecht über ihre Rechte aufgeklärt werden. Sie erhalten eine Vertrauensperson zugewiesen. Vor Entscheidungen, die wesentlichen Einfluss auf ihr Leben haben, müssen sie angehört werden. Eine Fachperson der Aufsichtsbehörde muss die Pflegefamilie so oft wie nötig (mindestens einmal jährlich) besuchen.
Pflegeplätze im Ausland müssen von den Schweizer Behörden bewilligt und beaufsichtigt werden. Bei privater Unterbringung muss gesichert sein, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Im Ausland platzierte Kinder müssen sich jederzeit an eine Vertrauensperson in der Schweiz wenden können.
Erst ab 2014 werden alle Organisationen, die Pflegekinder vermitteln oder Pflegefamilien betreuen, einer Aufsichts- und Registrierpflicht unterstehen.
Familienzulagen auch für selbständig Erwerbende
Neu haben ab 2013 in der ganzen Schweiz auch Selbständige Anspruch auf Familienzulagen von monatlich mindestens 200 respektive 250 Franken pro Kind (altersabhängig). Je nach Kanton können die Zulagen auch höher ausfallen. Eine obere Einkommensgrenze gibt es für diesen Anspruch nicht. Einkommensabhängig sind hingegen die Beiträge, die Selbständige an die Familienausgleichskasse bezahlen müssen. Beitragspflichtig ist aber nur der Lohn bis maximal 126'000 Franken.Bis Anfang 2013 müssen sich alle Selbständigen einer Familienausgleichskasse anschliessen, auch die kinderlosen. Die AHV-Ausgleichskassen haben ihre Kunden zum Teil schon informiert, ob der Anschluss automatisch erfolgt oder ob man sich selber anmelden muss.
Wer Kinder hat, kann einen Antrag auf Familienzulagen ausfüllen. Pro Kind wird nur eine Zulage ausbezahlt. In der Regel erhält sie derjenige Elternteil, der in einem Anstellungsverhältnis steht. Der selbständig erwerbende Elternteil bekommt die Zulagen nur, wenn der andere gar nicht oder ausserhalb des Wohnkantons des Kindes arbeitet oder unter 7020 Franken pro Jahr verdient. Bei arbeitstätigen Getrennten und Geschiedenen bekommt jener Elternteil die Zulage, der das Sorgerecht hat oder bei dem das Kind wohnt.
Quelle: Beobachter
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Montag, 10. Dezember 2012
Menschenrechte und Freihandel
Zurzeit verhandelt die Schweiz mit China über ein bilaterales
Freihandelsabkommen (FHA). Die entwicklungspolitische Organisation Solidar Suisse befürchtet, dass das FHA zur
Untergrabung international anerkannter menschen- und arbeitsrechtlicher
Mindeststandards in China beitragen wird.
Am 10. Dezember ist der internationale Tag der Menschenrechte. Solidar Suisse ist gemäss der am Montag veröffentlichten Mitteilung der Meinung, dass ein Freihandelsabkommen mit China auch der Entwicklung und Respektierung der Menschenrechte dienen muss. Deshalb hat Solidar Suisse einen Sieben-Punkte-Plan aufgestellt, der die minimalen Anforderungen an ein Freihandelsabkommen aufzeigt: Zum Beispiel müssen die Zwangsarbeitslager in China geschlossen und die Gewerkschaftsfreiheit respektiert werden. Falls der Bundesrat nicht für die Verankerung der Menschen- und Arbeitsrechte sorgt, fordern wir das Parlament auf, das Freihandelsabkommen abzulehnen. Andernfalls empfiehlt Solidar Suisse seinen Trägerorganisationen, der SP Schweiz und den Gewerkschaften, das Referendum dagegen zu ergreifen.
Trotz Fortschritten in den letzten Jahren gibt es in China im internationalen Vergleich weiterhin erhebliche Defizite bei den Arbeitsstandards. Die vier Kernarbeitsnormen zu Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen sowie zu Zwangs- und Pflichtarbeit lehnt China noch immer ab. Die vier Kernarbeitsnormen gegen Kinderarbeit und Diskriminierung hat es zwar ratifiziert, setzt die entsprechenden Gesetze aber nur ungenügend um.
Zwangsarbeit ist weit verbreitet, obschon sie einen krassen Verstoss gegen die Menschenrechte darstellt. Als verurteilte Häftlinge oder ohne gerichtliches Urteil und fernab jeder Rechtsstaatlichkeit werden Menschen in Arbeitslagern ausgebeutet; Misshandlungen sind oft an der Tagesordnung. Die chinesischen Gewerkschaften können die Aufgabe, die Arbeitsrechte durchzusetzen, nicht wahrnehmen: Zum einen sind sie nicht unabhängig, sondern zu Loyalität gegenüber der Kommunistischen Partei verpflichtet, zum anderen ist die Förderung der Wirtschaftsentwicklung eine ihrer zentralen Aufgaben, weshalb die Gewerkschaften eher die Arbeitgeberseite vertreten.
Solidar Suisse ist der Überzeugung, dass arbeitsrechtliche Mindeststandards die Wirtschaftsentwicklung positiv beeinflussen, da sie zu sozialer Gerechtigkeit, zum sozialen Frieden und damit zur Nachhaltigkeit wirtschaftlicher Entwicklung beitragen. Nur eine nachhaltige Entwicklung, nicht jedoch eine auf kurzfristige Profite ausgerichtete Aussenwirtschaftspolitik, verdient es, über ein Freihandelsabkommen gefördert zu werden. Ein faires Arbeitsrecht sorgt für stabile Rahmen-bedingungen, faire Wettbewerbsbedingungen und ein wirtschaftliches Wachstum, das der ganzen Bevölkerung dient. Die EFTA hat die Relevanz arbeitsrechtlicher Normen für die wirtschaftliche Entwicklung anerkannt und diese in den Freihandelsabkommen mit Hongkong und Montenegro integriert. Solidar Suisse stellt sieben Forderungen:
1) Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China beinhaltet ein Nachhaltigkeitskapitel mit sozialen und ökologischen Bestimmungen.
2) Das Nachhaltigkeitskapitel stellt die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Gewerkschafts-freiheit; Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung) als arbeitsrechtliche Mindeststandards sicher. Darüber hinaus legt es weitere Standards auf Basis des Uno-Pakts 1 (Sozialrechte) verpflichtend fest.
3) Das Freihandelsabkommen garantiert die Freiheit und Unabhängigkeit der Gewerkschaften und sichert ihnen explizit das Recht zu, sich in internationalen Gewerkschaftsverbänden einbringen zu dürfen.
4) Das Abkommen stellt sicher, dass kein Freihandel erfolgt, solange nicht sämtliche Zwangs-arbeitslager geschlossen sind.
5) Eine tripartite Kommission überwacht die ausreichende Integration der arbeitsrechtlichen Belange sowie die Umsetzung des Freihandelsabkommens und leitet als Schweizer Kontaktstelle für Beschwerden bei Regelverletzungen Schritte ein, wie z.B. Sanktionen.
6) Bei der Verletzung der menschen- und arbeitsrechtlichen Standards des Nachhaltigkeitskapitels ist ein bilaterales Schiedsgerichtverfahren vorgesehen.
7) Das Freihandelsabkommen regelt verbindlich die Zusammenarbeit im Arbeitsbereich, insbesondere zum Arbeitsrecht und seiner rechtlichen Durchsetzung.
Das ausführliche Positionspapier von Solidar Suisse zum Freihandelsabkommen mit China findet sich hier.
Bild - Baustelle in Kuoming: Guntram Rehsche
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Am 10. Dezember ist der internationale Tag der Menschenrechte. Solidar Suisse ist gemäss der am Montag veröffentlichten Mitteilung der Meinung, dass ein Freihandelsabkommen mit China auch der Entwicklung und Respektierung der Menschenrechte dienen muss. Deshalb hat Solidar Suisse einen Sieben-Punkte-Plan aufgestellt, der die minimalen Anforderungen an ein Freihandelsabkommen aufzeigt: Zum Beispiel müssen die Zwangsarbeitslager in China geschlossen und die Gewerkschaftsfreiheit respektiert werden. Falls der Bundesrat nicht für die Verankerung der Menschen- und Arbeitsrechte sorgt, fordern wir das Parlament auf, das Freihandelsabkommen abzulehnen. Andernfalls empfiehlt Solidar Suisse seinen Trägerorganisationen, der SP Schweiz und den Gewerkschaften, das Referendum dagegen zu ergreifen.
Trotz Fortschritten in den letzten Jahren gibt es in China im internationalen Vergleich weiterhin erhebliche Defizite bei den Arbeitsstandards. Die vier Kernarbeitsnormen zu Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen sowie zu Zwangs- und Pflichtarbeit lehnt China noch immer ab. Die vier Kernarbeitsnormen gegen Kinderarbeit und Diskriminierung hat es zwar ratifiziert, setzt die entsprechenden Gesetze aber nur ungenügend um.
Zwangsarbeit ist weit verbreitet, obschon sie einen krassen Verstoss gegen die Menschenrechte darstellt. Als verurteilte Häftlinge oder ohne gerichtliches Urteil und fernab jeder Rechtsstaatlichkeit werden Menschen in Arbeitslagern ausgebeutet; Misshandlungen sind oft an der Tagesordnung. Die chinesischen Gewerkschaften können die Aufgabe, die Arbeitsrechte durchzusetzen, nicht wahrnehmen: Zum einen sind sie nicht unabhängig, sondern zu Loyalität gegenüber der Kommunistischen Partei verpflichtet, zum anderen ist die Förderung der Wirtschaftsentwicklung eine ihrer zentralen Aufgaben, weshalb die Gewerkschaften eher die Arbeitgeberseite vertreten.
Solidar Suisse ist der Überzeugung, dass arbeitsrechtliche Mindeststandards die Wirtschaftsentwicklung positiv beeinflussen, da sie zu sozialer Gerechtigkeit, zum sozialen Frieden und damit zur Nachhaltigkeit wirtschaftlicher Entwicklung beitragen. Nur eine nachhaltige Entwicklung, nicht jedoch eine auf kurzfristige Profite ausgerichtete Aussenwirtschaftspolitik, verdient es, über ein Freihandelsabkommen gefördert zu werden. Ein faires Arbeitsrecht sorgt für stabile Rahmen-bedingungen, faire Wettbewerbsbedingungen und ein wirtschaftliches Wachstum, das der ganzen Bevölkerung dient. Die EFTA hat die Relevanz arbeitsrechtlicher Normen für die wirtschaftliche Entwicklung anerkannt und diese in den Freihandelsabkommen mit Hongkong und Montenegro integriert. Solidar Suisse stellt sieben Forderungen:
1) Das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China beinhaltet ein Nachhaltigkeitskapitel mit sozialen und ökologischen Bestimmungen.
2) Das Nachhaltigkeitskapitel stellt die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen (Gewerkschafts-freiheit; Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung) als arbeitsrechtliche Mindeststandards sicher. Darüber hinaus legt es weitere Standards auf Basis des Uno-Pakts 1 (Sozialrechte) verpflichtend fest.
3) Das Freihandelsabkommen garantiert die Freiheit und Unabhängigkeit der Gewerkschaften und sichert ihnen explizit das Recht zu, sich in internationalen Gewerkschaftsverbänden einbringen zu dürfen.
4) Das Abkommen stellt sicher, dass kein Freihandel erfolgt, solange nicht sämtliche Zwangs-arbeitslager geschlossen sind.
5) Eine tripartite Kommission überwacht die ausreichende Integration der arbeitsrechtlichen Belange sowie die Umsetzung des Freihandelsabkommens und leitet als Schweizer Kontaktstelle für Beschwerden bei Regelverletzungen Schritte ein, wie z.B. Sanktionen.
6) Bei der Verletzung der menschen- und arbeitsrechtlichen Standards des Nachhaltigkeitskapitels ist ein bilaterales Schiedsgerichtverfahren vorgesehen.
7) Das Freihandelsabkommen regelt verbindlich die Zusammenarbeit im Arbeitsbereich, insbesondere zum Arbeitsrecht und seiner rechtlichen Durchsetzung.
Das ausführliche Positionspapier von Solidar Suisse zum Freihandelsabkommen mit China findet sich hier.
Bild - Baustelle in Kuoming: Guntram Rehsche
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Montag, 29. Oktober 2012
Mittwoch, 24. Oktober 2012
Darf Inkassobüro Spesen verlangen?
«Espresso»-Hörer Werner Gartenmann aus Matten
bei Interlaken hat die Rechnung eines Spediteurs verlegt. An die
Rechnung erinnert wird er, als eine Mahnung ins Haus flattert.
Gartenmann bezahlt fünf Tage später und glaubt die Sache damit als
erledigt. Doch bereits einen Tag später fischt er das Schreiben eines
Inkassobüros aus dem Briefkasten. «Und die fordern neben einer
Mahngebühr von 10 Franken noch 50 Franken als Verzugsschaden», staunt
Werner Gartenmann. Muss er bezahlen?
Nein. Solche «Gebühren» müssen Konsumentinnen und Konsumenten nicht berappen. Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, schuldet laut Gesetz lediglich einen Verzugszins von 5% ab dem Datum der ersten Mahnung. In den allgemeinen Geschäftsbestimmungen vieler Versandhäuser, Lieferanten oder Onlineshops ist ein höherer Verzugszins vorgesehen. Das ist bis zu einem Maximalzins von 15% zulässig. In fast all diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen steht auch, dass bei Zahlungsverzug «Mahngebühren» erhoben werden. Eine solche Regelung ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Durchsetzen lassen sich Mahngebühren aber nur, wenn sie betragsmässig genau bestimmt sind. Steht zum Beispiel, dass bei der 1. Mahnung Spesen von 10 Franken erhoben würden, so kann der Anbieter diese Gebühr einfordern und sogar gerichtlich durchsetzen. Pauschale Angaben dagegen, zum Beispiel « zudem werden Mahnspesen erhoben», genügen nicht.
Viele Unternehmen kümmern sich nicht selber um ihre säumigen Zahler, sondern übergeben diese Aufgabe einem Inkassobüro. Inkassobüros sind keine staatlichen, sondern private Betriebe. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und in der Regel ohne zu prüfen, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist. Inkassomandate sind ein Massengeschäft. Konsumentinnen und Konsumenten bekommen das immer wieder zu spüren: Auf individuelle Briefe gibt es in der Regel keine Antworten. Stattdessen hagelt es weitere Standardmahnungen. Darauf finden sich fast immer Forderungen wie «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR», «Bearbeitungsgebühren», «Dossiereröffnung» oder «Rechtsberatungskosten».
Solche Forderungen sind nicht zulässig. Im Gesetz steht, dass die Kosten eines Inkassobüros nicht dem säumigen Zahler aufgebürdet werden dürfen. Auch Einschüchterungen muss man sich von einem Inkassobüro nicht gefallen lassen. Übt ein solches Büro unverhältnismässig Druck auf jemanden aus, macht es sich strafbar. Weil Inkassobüros bei ihrer Tätigkeit immer wieder zu fragwürdigen Mitteln greifen, setzt sich zum Beispiel der Schweizerische Konsumentenschutz SKS aktuell für eine bessere Kontrolle und straffere Regeln in diesem Gewerbe ein. Bis zu einer Gesetzesänderung dürften noch ein paar Jahre verstreichen. Bis dahin bleibt Betroffenen nichts anderes übrig, als sich selber gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Dies kann über eine Beschwerde beim Verband der Schweizerischen Inkassotreuhandinstitute geschehen.
Quelle: Radio SR - Espresso vom 24. Oktober 2012
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Nein. Solche «Gebühren» müssen Konsumentinnen und Konsumenten nicht berappen. Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, schuldet laut Gesetz lediglich einen Verzugszins von 5% ab dem Datum der ersten Mahnung. In den allgemeinen Geschäftsbestimmungen vieler Versandhäuser, Lieferanten oder Onlineshops ist ein höherer Verzugszins vorgesehen. Das ist bis zu einem Maximalzins von 15% zulässig. In fast all diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen steht auch, dass bei Zahlungsverzug «Mahngebühren» erhoben werden. Eine solche Regelung ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Durchsetzen lassen sich Mahngebühren aber nur, wenn sie betragsmässig genau bestimmt sind. Steht zum Beispiel, dass bei der 1. Mahnung Spesen von 10 Franken erhoben würden, so kann der Anbieter diese Gebühr einfordern und sogar gerichtlich durchsetzen. Pauschale Angaben dagegen, zum Beispiel « zudem werden Mahnspesen erhoben», genügen nicht.
Viele Unternehmen kümmern sich nicht selber um ihre säumigen Zahler, sondern übergeben diese Aufgabe einem Inkassobüro. Inkassobüros sind keine staatlichen, sondern private Betriebe. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis und in der Regel ohne zu prüfen, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist. Inkassomandate sind ein Massengeschäft. Konsumentinnen und Konsumenten bekommen das immer wieder zu spüren: Auf individuelle Briefe gibt es in der Regel keine Antworten. Stattdessen hagelt es weitere Standardmahnungen. Darauf finden sich fast immer Forderungen wie «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR», «Bearbeitungsgebühren», «Dossiereröffnung» oder «Rechtsberatungskosten».
Solche Forderungen sind nicht zulässig. Im Gesetz steht, dass die Kosten eines Inkassobüros nicht dem säumigen Zahler aufgebürdet werden dürfen. Auch Einschüchterungen muss man sich von einem Inkassobüro nicht gefallen lassen. Übt ein solches Büro unverhältnismässig Druck auf jemanden aus, macht es sich strafbar. Weil Inkassobüros bei ihrer Tätigkeit immer wieder zu fragwürdigen Mitteln greifen, setzt sich zum Beispiel der Schweizerische Konsumentenschutz SKS aktuell für eine bessere Kontrolle und straffere Regeln in diesem Gewerbe ein. Bis zu einer Gesetzesänderung dürften noch ein paar Jahre verstreichen. Bis dahin bleibt Betroffenen nichts anderes übrig, als sich selber gegen unberechtigte Forderungen zu wehren. Dies kann über eine Beschwerde beim Verband der Schweizerischen Inkassotreuhandinstitute geschehen.
Quelle: Radio SR - Espresso vom 24. Oktober 2012
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Montag, 27. August 2012
Die Bank CS und die BVK
Die CS soll der kantonalzürcherischen Beamtenversicherungskasse (BVK) und der kantonalen
Gebäudeversicherung Börsendeals falsch verrechnet haben.
Ermittlungsakten zeigen, wie das System funktionierte. Ein Bericht des Tages-Anzeigers beleuchtet die Praxis der zweitgrössten Schweizer Bank.
Die BVK-Affäre gehört zu den grössten Skandalen der jüngeren Zürcher
Politik- und Wirtschaftsgeschichte. Recherchen des TA zeigen nun, dass
es im Betrugsfall mehr mutmassliche Opfer und Täter gibt, als bislang
bekannt war. Neben der Pensionskasse der Zürcher Kantonsangestellten ist
auch die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) um Millionensummen
geschädigt worden. Auch die Grossbank Credit Suisse
(CSGN
18.41
0.27%)
(CS) scheint weit stärker in die Sache involviert zu sein als
bisher bekannt – durch zahlreiche zumeist ehemalige Mitarbeiter auf der
Täterseite. Bei früheren CS-Angestellten kam es bereits zu
Hausdurchsuchungen; mehrere wurden zwischenzeitlich in Untersuchungshaft
genommen. Die
Staatsanwaltschaft Zürich wirft den Beschuldigten in dieser Weiterung
der BVK-Affäre Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung in
mindestens 196 Fällen vor. Einzelne Bankmitarbeiter haben ihre Taten
gestanden. Das System, mit dem sich die Involvierten laut den
Ermittlern bei den Geldern der Versicherten bedienten, lässt sich in
einem Satz erklären: Die Credit Suisse verrechnete der BVK und
der GVZ bei Börsengeschäften falsche Kurse. Wollten die kantonalen
Versicherungen Aktien kaufen, mussten sie mehr als den Marktpreis
bezahlen. Verkauften sie, floss zu wenig Geld aufs Konto.
Die
Differenzen zwischen den Kursen machten pro Papier meist wenige Franken
oder Rappen aus, doch aufgrund grosser Handelsvolumen und über die
Jahre summierte sich der mutmassliche Schaden: Die auf
Wirtschaftsdelikte spezialisierte Zürcher Staatsanwaltschaft III
beziffert ihn in einem ihrer Papiere für die Jahre von 2000 bis 2003 auf
rund 11,5 Millionen Franken.
Die Anweisungen zu den Börsengeschäften erteilte der Hauptbeschuldigte im ganzen Komplex: Daniel Gloor, Angestellter der Zürcher Finanzverwaltung und BVK-Anlagechef. Entweder sind ihm die falschen Abrechnungen der CS nicht aufgefallen – oder er hat sie geduldet.
All die Transaktionen liefen über einen seiner Freunde seit Studienzeiten: Alfred Castelberg. Gloor und Castelberg sind gegenseitig Götti eines ihrer Kinder. Die Staatsanwaltschaft wirft Castelberg auch vor, Gloor bei gemeinsamen Mittagessen 180'000 Franken über den Tisch geschoben zu haben. Für das BVK-Portfolio war Alfred Castelberg bereits bei der Volksbank zuständig gewesen, die 1993 in der CS aufging. Bei der Grossbank blieb er bis Ende 2001; dann wechselte Castelberg zur BT + T Asset Management AG (BAM). Dabei nahm er das BVK-Mandat mit. Die Börsengeschäfte mit den Pensionsgeldern wurden aber weiterhin über die CS abgewickelt. Meist, in 155 der 196 Fälle, wies Castelberg laut Unterlagen aus dem Verfahren einen jungen, heute geständigen, Händler an, die Transaktionen zu einem für die BVK oder die GVZ unvorteilhafteren Kurs einzutragen.
Ein Beispiel: Ende 2002 wollte Daniel Gloor für die BVK fast vier Millionen Namenaktien der CS verkaufen. Dies geschah via BAM und CS zu einem Durchschnittskurs von 29.46 Franken. Alfred Castelberg wies aber einen Händler der CS an, die Transaktion mit 28.34 Franken pro Aktie gegenüber der BVK abzurechnen. Die Handelsabteilung der CS vereinnahmte laut der Staatsanwaltschaft einen Teil des mutmasslich unterschlagenen Geldes als «Risikoprämie», einen weiteren Teil erhielt die BAM als Retrozession. Ein grosser Teil landete bei Alfred Castelberg. In jenen Tagen flossen über 800'000 Franken auf seine Konti. Die Staatsanwaltschaft zweifelt daran, ob bei dieser Ausschüttung alle Abgaben und Steuern korrekt bezahlt wurden. Der Pensionskasse soll alleine aus diesem Geschäft ein Schaden von über 4 Millionen entstanden sein.
Es bleiben viele
Fragen: Warum haben interne und externe Kontrollen den mutmasslichen
Betrug über Jahre nicht bemerkt? Gemäss zwei voneinander unabhängigen
Quellen wurden CS-Kontrolleure von einer Mitarbeiterin auf die
Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht. Doch nichts geschah. Und
wie reagiert die CS heute? «Die Credit Suisse hat in den Untersuchungen
eng kooperiert», sagt Sprecher Marc Dosch. «Sie wird dem Kanton den
damals entstandenen Schaden vollumfänglich ersetzen.» Dazu gehören auch
fünf Prozent Zins. Gemäss Beteiligten sind über die letzten
Details der Zahlungen an die BVK und die GVZ Verhandlungen im Gang. Auch
bei der BAM ist die Staatsanwaltschaft mit einer sogenannten
Ersatzforderung in Millionenhöhe vorstellig geworden. Daniel Gloor
ist bereits vor Bezirksgericht gestanden. Sein Urteil ist noch
ausstehend. Alfred Castelberg soll in wenigen Wochen vor den Richter
kommen. Gegen weitere ehemalige CS-Mitarbeiter wird ermittelt. Staatsanwalt
Oliver Otto wollte auf TA-Anfrage keine Details aus seiner Untersuchung
preisgeben. Auch einzelne Beschuldigte wollten sich nicht zur Sache
äussern. Für sie gilt die Unschuldsvermutung.
Quelle Text: Tages-Anzeiger
Fotos: Neues CS-Betriebsgebäude Üetlihof 2 in Zürich - Guntram Rehsche
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Die BVK-Affäre gehört zu den grössten Skandalen der jüngeren Zürcher
Politik- und Wirtschaftsgeschichte. Recherchen des TA zeigen nun, dass
es im Betrugsfall mehr mutmassliche Opfer und Täter gibt, als bislang
bekannt war. Neben der Pensionskasse der Zürcher Kantonsangestellten ist
auch die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) um Millionensummen
geschädigt worden. Auch die Grossbank Credit Suisse
(CSGN
18.41
0.27%)
(CS) scheint weit stärker in die Sache involviert zu sein als
bisher bekannt – durch zahlreiche zumeist ehemalige Mitarbeiter auf der
Täterseite. Bei früheren CS-Angestellten kam es bereits zu
Hausdurchsuchungen; mehrere wurden zwischenzeitlich in Untersuchungshaft
genommen. Die
Staatsanwaltschaft Zürich wirft den Beschuldigten in dieser Weiterung
der BVK-Affäre Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung in
mindestens 196 Fällen vor. Einzelne Bankmitarbeiter haben ihre Taten
gestanden. Das System, mit dem sich die Involvierten laut den
Ermittlern bei den Geldern der Versicherten bedienten, lässt sich in
einem Satz erklären: Die Credit Suisse verrechnete der BVK und
der GVZ bei Börsengeschäften falsche Kurse. Wollten die kantonalen
Versicherungen Aktien kaufen, mussten sie mehr als den Marktpreis
bezahlen. Verkauften sie, floss zu wenig Geld aufs Konto.
Die
Differenzen zwischen den Kursen machten pro Papier meist wenige Franken
oder Rappen aus, doch aufgrund grosser Handelsvolumen und über die
Jahre summierte sich der mutmassliche Schaden: Die auf
Wirtschaftsdelikte spezialisierte Zürcher Staatsanwaltschaft III
beziffert ihn in einem ihrer Papiere für die Jahre von 2000 bis 2003 auf
rund 11,5 Millionen Franken. Die Anweisungen zu den Börsengeschäften erteilte der Hauptbeschuldigte im ganzen Komplex: Daniel Gloor, Angestellter der Zürcher Finanzverwaltung und BVK-Anlagechef. Entweder sind ihm die falschen Abrechnungen der CS nicht aufgefallen – oder er hat sie geduldet.
All die Transaktionen liefen über einen seiner Freunde seit Studienzeiten: Alfred Castelberg. Gloor und Castelberg sind gegenseitig Götti eines ihrer Kinder. Die Staatsanwaltschaft wirft Castelberg auch vor, Gloor bei gemeinsamen Mittagessen 180'000 Franken über den Tisch geschoben zu haben. Für das BVK-Portfolio war Alfred Castelberg bereits bei der Volksbank zuständig gewesen, die 1993 in der CS aufging. Bei der Grossbank blieb er bis Ende 2001; dann wechselte Castelberg zur BT + T Asset Management AG (BAM). Dabei nahm er das BVK-Mandat mit. Die Börsengeschäfte mit den Pensionsgeldern wurden aber weiterhin über die CS abgewickelt. Meist, in 155 der 196 Fälle, wies Castelberg laut Unterlagen aus dem Verfahren einen jungen, heute geständigen, Händler an, die Transaktionen zu einem für die BVK oder die GVZ unvorteilhafteren Kurs einzutragen.
Ein Beispiel: Ende 2002 wollte Daniel Gloor für die BVK fast vier Millionen Namenaktien der CS verkaufen. Dies geschah via BAM und CS zu einem Durchschnittskurs von 29.46 Franken. Alfred Castelberg wies aber einen Händler der CS an, die Transaktion mit 28.34 Franken pro Aktie gegenüber der BVK abzurechnen. Die Handelsabteilung der CS vereinnahmte laut der Staatsanwaltschaft einen Teil des mutmasslich unterschlagenen Geldes als «Risikoprämie», einen weiteren Teil erhielt die BAM als Retrozession. Ein grosser Teil landete bei Alfred Castelberg. In jenen Tagen flossen über 800'000 Franken auf seine Konti. Die Staatsanwaltschaft zweifelt daran, ob bei dieser Ausschüttung alle Abgaben und Steuern korrekt bezahlt wurden. Der Pensionskasse soll alleine aus diesem Geschäft ein Schaden von über 4 Millionen entstanden sein.
Es bleiben viele
Fragen: Warum haben interne und externe Kontrollen den mutmasslichen
Betrug über Jahre nicht bemerkt? Gemäss zwei voneinander unabhängigen
Quellen wurden CS-Kontrolleure von einer Mitarbeiterin auf die
Unregelmässigkeiten aufmerksam gemacht. Doch nichts geschah. Und
wie reagiert die CS heute? «Die Credit Suisse hat in den Untersuchungen
eng kooperiert», sagt Sprecher Marc Dosch. «Sie wird dem Kanton den
damals entstandenen Schaden vollumfänglich ersetzen.» Dazu gehören auch
fünf Prozent Zins. Gemäss Beteiligten sind über die letzten
Details der Zahlungen an die BVK und die GVZ Verhandlungen im Gang. Auch
bei der BAM ist die Staatsanwaltschaft mit einer sogenannten
Ersatzforderung in Millionenhöhe vorstellig geworden. Daniel Gloor
ist bereits vor Bezirksgericht gestanden. Sein Urteil ist noch
ausstehend. Alfred Castelberg soll in wenigen Wochen vor den Richter
kommen. Gegen weitere ehemalige CS-Mitarbeiter wird ermittelt. Staatsanwalt
Oliver Otto wollte auf TA-Anfrage keine Details aus seiner Untersuchung
preisgeben. Auch einzelne Beschuldigte wollten sich nicht zur Sache
äussern. Für sie gilt die Unschuldsvermutung.Quelle Text: Tages-Anzeiger
Fotos: Neues CS-Betriebsgebäude Üetlihof 2 in Zürich - Guntram Rehsche
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