Die meisten Artikel sind auch online - nachstehend eine kleine Rechtsgeschichte aus dem Netz - nach dem Motto «So ein Käse»: Ein Luzerner Käsehändler hatte billigen Schnittkäse als teuren, sortenechten Appenzeller Käse verkauft. Der
Käsehändler
klebte Appenzeller-Etiketten auf die Laiber und
verkaufte sie im In- und Ausland. So erzielte er einen Mehrerlös von
über 130'000 Franken, bis die Zollbehörden schliesslich eine Lieferung
zurückhielten.Das Luzerner
Obergericht verurteilte den Händler
wegen gewerbsmässigen
Betrugs
und Markenrechtsverletzungen zu einer bedingten Geldstrafe von 330
Tagessätzen zu 180 Franken. Der Händler gelangte ans Bundesgericht und forderte einen Freispruch. Er machte geltend, dass es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden Käsesorten gebe. Es widerspreche zwar der wirtschaftlichen Vernunft, den teureren Appenzeller zu kaufen, wenn beide Sorten dieselbe Qualität aufwiesen. Aber vor allem zahlungskräftige Kunden würden vom höheren Preis Exklusivität und bessere Qualität ableiten. Man könne ihn für dieses unvernünftige Kaufverhalten nicht verantwortlich machen.
Doch das Bundesgericht liess sich nicht überzeugen. Es bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Der Händler hat gewerbsmässig betrogen. Für die Kunden sei es weder möglich noch zumutbar gewesen, die Käseart zu überprüfen. Für Appenzeller Käse gebe es anspruchsvolle Qualitätskriterien, die den höheren Preis rechtfertigten.
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